Urteil über Universalbehälter

Austausch – Ein Gerichtsstreit über die Zulässigkeit von Cross Bottling wurde vor Kurzem entschieden. Damit bleibt das herstellerunabhängige Einsetzen eines Innenbehälters bei der Rekonditionierung von IBC erlaubt.

Sicherheit bei der Behälterreinigung

(skl) Seit Jahren prozessiert der weltgrößte Hersteller von Kombinations-IBC, Schütz, gegen den deutschen Wettbewerber Werit (siehe auch gela 7/2010, S.?28 "Cross Bottling vor dem Court"). In dritter Instanz entschied nun der Supreme Court zu London im März dieses Jahres einstimmig, dass es Werit erlaubt ist, im Rahmen der Wiederaufarbeitung von IBC einen Innenbehälter in den Gitterrahmen einzusetzen, der nicht vom Original Equipment Manufacturer (OEM, ursprünglicher Hersteller) des IBC stammt. In der Branche wird dieser herstellerunabhängige Blasenaustausch auch als Cross Bottling bezeichnet.

Werit ist – so wie Schütz – von Haus aus eigentlich Hersteller von Neuware, also reiner OEM. Vor rund zehn Jahren gründete das nordrhrein-westfälische Unternehmen zusammen mit Blagden Packaging (heute Pack2Pack), einem der größten deutschen Rekonditionierer, ein Joint Venture. Zusammen entwickelte man einen universalen Innenbehälter, der für die Rahmenkonstruktionen gleich einiger OEM genutzt werden kann. Seitdem stellt Werit diesen Innenbehälter her und Pack2Pack verbaut ihn in wiederaufzuarbeitende IBC, die von anderen Herstellern als Werit stammen. So rekonditionierte IBC werden als "PackOne" vertrieben, für den Gefahrguttransport existieren mehrere UN-Zulassungen – entsprechend der Zahl der Hersteller, für die sich die Innenblase eignet.

Schütz war der "PackOne" bald ein Dorn im Auge. Denn überließen die IBC-Hersteller in Sachen Rekonditionierung früher eher kleinen bis mittelständischen Betrieben das Feld, die nur Innenbehälter vom jeweiligen OEM einbauten, mischen sie seit einigen Jahren kräftig in der Reko-Branche mit. Schütz und auch Mauser gelten heute als weltgrößte Rekonditionierer – ihrer eigenen IBC, denen sie "Return Tickets" für die weltweit kostenlose Rückholung nach Verwendung beilegen. Jeder von anderen rekonditionierte IBC bedeutet schließlich einen IBC weniger in der eigenen Bilanz.

Als sich dann noch ein direkter OEM-Wettbewerber wie Werit anschickte, Schütz-IBC in großem Stil zu rekonditionieren, konnte der Weltmarktführer nicht tatenlos zusehen. In Großbritannien klagte Schütz gegen Werit?UK 2008 wegen zwei Patentrechtsverletzungen mit etwa folgender Argumentation: Die mit dem Kauf eines IBC vom Kunden abgegoltenen Patentrechtsansprüche würden in der Lieferkette von dem Zeitpunkt an wieder wirksam werden, an dem wesentliche Komponenten (wie der Innenbehälter) gegen Komponenten ausgetauscht werden, die nicht vom OEM stammen. Die Patente bezogen sich konkret auf den Außenrahmen (EP 0370307B1) bzw. dessen Verschweißung (EP 0734967B1). Zudem meldet Schütz (außerhalb des Gerichts) seit Jahren auch Sicherheitsbedenken gegen den "PackOne" an: Innenbehälter und Rohrrahmen eines IBC fungierten als untrennbare Einheit und unterlägen außerdem einem stetigen Reengineering-Prozess. Nur der OEM könne somit die volle Sicherheit gerade beim Transport von Gefahrgütern gewährleisten.

Nachdem die Klage 2010 abgewiesen wurde, ging Schütz in Berufung und bekam nun endgültig nicht Recht. Jörg Schneider, geschäftsführender Gesellschafter bei Werit, erklärte: "Wir haben ein Pionierurteil erstritten, das in erster Linie dem Existenzerhalt vieler, mittelständisch geprägter Rekonditionierer und damit dem Erhalt eines gesunden, fairen Wettbewerbs dient." Das wegweisende Urteil sei womöglich sogar über die Reko-Branche hinaus von Bedeutung. "Bei dem Verfahren ging es nicht nur um Patente, sondern auch darum, ob ein OEM den Verschleißteilemarkt, den sogenannten Zweitmarkt, kontrollieren darf."

Ein weiteres Urteil zum gleichen Thema steht jetzt in Deutschland an. Schütz hatte nämlich inzwischen auch den Konkurrenten Mauser bzw. dessen Reko-Sparte NCG auf Verletzung der beiden erwähnten Patente verklagt. In dem einen Verfahren wies der Bundesgerichtshof die Revision von Schütz ab, das andere Verfahren wurde an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen, wo derzeit der NSU-Prozess verhandelt wird. Im Juni soll dann hier – einmal mehr – über Cross Bottling entschieden werden.

(aus: gela 06/13, www.gefaehrliche-ladung.de)

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