Bestimmte Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder verwenden, werden von den Anforderungen an die hundertprozentige Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungsformate ausgenommen.
(mih) Ab dem 12. August 2026 wird die „Verordnung (EU) 2025/40 […] über Verpackungen und Verpackungsabfälle […]“ (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025) unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat gelten. Die Europäische Kommission hat nun Ausnahmen hinsichtlich Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern bekannt gemacht.
Dies geschieht mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2026/429 „zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2025/40 […] durch die Ausnahme bestimmter Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder verwenden, von den Anforderungen an die hundertprozentige Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungsformate“ vom 25. Februar 2026 (ABl. L, 2026/429, 6.5.2026). Er tritt am 26. Mai 2026 in Kraft. Damit sollen insbesondere „unverhältnismäßig hohe Anpassungskosten für die betroffenen Wirtschaftsakteure“ vermieden werden.
Im Delegierten Beschluss (EU) 2026/429 heißt es: „Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, sind von den in Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2025/40 festgelegten Anforderungen an die hundertprozentige Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungsformate ausgenommen.“
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