PPWR: Ausnahmen beschlossen

Bestimmte Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder verwenden, werden von den Anforderungen an die hundertprozentige Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungsformate ausgenommen.

(mih) Ab dem 12. August 2026 wird die „Verordnung (EU) 2025/40 […] über Verpackungen und Verpackungsabfälle […]“ (Packaging and Packaging Waste Regulation – PPWR) vom 19. Dezember 2024 (ABl. L, 2025/40, 22.1.2025) unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat gelten. Die Europäische Kommission hat nun Ausnahmen hinsichtlich Palettenumhüllungen und Umreifungsbändern bekannt gemacht.

Dies geschieht mit dem Delegierten Beschluss (EU) 2026/429 „zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2025/40 […] durch die Ausnahme bestimmter Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder verwenden, von den Anforderungen an die hundertprozentige Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungsformate“ vom 25. Februar 2026 (ABl. L, 2026/429, 6.5.2026). Er tritt am 26. Mai 2026 in Kraft. Damit sollen insbesondere „unverhältnismäßig hohe Anpassungskosten für die betroffenen Wirtschaftsakteure“ vermieden werden.

Im Delegierten Beschluss (EU) 2026/429 heißt es: „Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, sind von den in Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2025/40 festgelegten Anforderungen an die hundertprozentige Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungsformate ausgenommen.“

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