Tagebuch auf See

Die BG Verkehr hat die Tatbestände, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind, bekannt gemacht.

(mih) Die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft (BG Verkehr) hat die „Tatbestände, die aufgrund besonderer Rechtsvorschriften in das Seetagebuch einzutragen sind“, im Verkehrsblatt (VkBl.) 2013, S. 835 mit Datum vom 1. August 2013 amtlich bekannt gemacht.

Dazu zählen z.B. folgende Eintragungen in das Schiffstagebuch:

  • Art und Umfang der Überwachung bei Beförderung gefährlicher Güter (§ 4 Absatz 6 Gefahrgutverordnung See (GGVSee));
  • Bericht über die Kontrolle der Atemschutzgeräte bei Schiffen, die Gase oder Chemikalien, die in Kapitel 14 Regel 14.2.6 IBC-Code (Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut), in Kapitel 14 Regel 14.2.6 IGC-Code (Internationaler Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut) oder in Kapitel XIV Regel 14.7 GC-Code (Code für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung verflüssigter Gase als Massengut) genannt sind, als Massengut befördern;
  • Vornahme von Veränderungen des Einstelldrucks der Sicherheitsventile an Ladetanks bei Schiffen, die Gase, die in Kapitel 8 Regel 8.2.7 IGC-Code oder in Kapitel VIII Regel 8.2.7 GC-Code genannt sind, als Massengut befördern;
  • im Fall von Begasungen: Ergebnisse der Prüfung der Gasdichtheit der begasten Räume, die während der gesamten Beförderungsdauer mindestens alle acht Stunden geprüft werden muss (Anhang I Nummer 4.4.5 Absatz 4 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)).

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