Seeverkehr: Allgemeinverfügung aktualisiert

Sie betrifft die Beförderung flexibler, faltbarer Lagertanks mit Restmengen entzündbarer flüssiger Stoffe.

(mih) Die BAM Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung hat eine mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) abgestimmte Allgemeinverfügung zu Beförderungen gefährlicher Güter im Seeverkehr aktualisiert:

Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/IMDG-Code, Az. 3.12/301551 „Zulassung der Beförderung gefährlicher unverpackter Gegenstände im Seeverkehr“ vom 23. Mai 2014. Sie ersetzt die Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/IMDG-Code, Az. III.12/201235 vom 28. August 2009.

Diese Allgemeinverfügung betrifft die Beförderung flexibler, faltbarer Lagertanks mit einem maximalen Nennvolumen von 300 Kubikmeter und Restmengen von entzündbaren flüssigen Stoffen:

  • UN 1202 Gasöl oder Dieselkraftstoff oder Heizöl (leicht)
  • UN 1223 Kerosin
  • UN 1863 Düsenkraftstoff, Verpackungsgruppe III.

Sofern nicht nach dieser Allgemeinverfügung verfahren werden kann, ist eine Einzelzulassung durch die BAM erforderlich. Die Allgemeinverfügung wird unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs erteilt.

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