Das BMV hat den Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse) aktualisiert. Dies betrifft auch Schiffe, die gefährliche Güter befördern.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) hat die „Zwölfte Bekanntmachung des Standes der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse)“ mit Datum vom 2. Februar 2026 veröffentlicht (BAnz AT 12.02.2026 B2).
Den Stand der medizinischen Anforderungen in der Seeschifffahrt (Stand der medizinischen Erkenntnisse) hatte der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Seearbeitsgesetz (SeeArbG) in seiner Sitzung am 21. November 2025 durch Beschluss festgestellt. Diese Bekanntmachung gemäß § 108 Abs. 2 Satz 1 SeeArbG ersetzt die Elfte Bekanntmachung vom 16. Januar 2025 (BAnz AT 24.01.2025 B3).
Werden gefährliche Güter mit Seeschiffen befördert, muss das Schiff gemäß § 4 Abs. 7 Gefahrgutverordnung See (GGVSee) mit den in Anh. 14 des Leitfadens für medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (Medical First Aid Guide – MFAG) aufgeführten Arzneimitteln und Hilfsmitteln ausgerüstet sein. Die Mittel zur Ersten Hilfe bei Unfällen mit gefährlicher Ladung (gemäß MFAG) sind in der aktuellen Bekanntmachung im Verzeichnis 5 der Anlage 2 unter der lfd. Nr. 27 aufgelistet.
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