Internationales Bunkeröl-Übereinkommen

Das Internationale Übereinkommen von 2001 über die zivilrechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungsschäden schließt eine Lücke im Seehaftungsrecht.

Das Internationale Bunkeröl-Übereinkommen tritt am 21. November 2008 in Kraft und gilt ab diesem Datum auch für die Bundesrepublik Deutschland. Künftig müssen Schiffseigentümer für zivilrechtliche Schäden haften, die durch an Bord befindliches oder von ihrem Schiff stammendes Bunker-, d.h. Schweröl verursacht wurden.

 

Das Übereinkommen enthält unter anderem auch eine Pflichtversicherung: Der Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 1000 ist verpflichtet, eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit aufrechtzuerhalten, die seine Haftung für Verschmutzungs-
schäden abzudeckt. Dasselbe gilt für ein in das Schiffsregister eines Nicht-Vertragsstaats eingetragenes Schiff, sofern dieses sich im Geltungsbereich des Ölschadengesetzes befindet; hierzu zählen auch Schiffe im Transitverkehr.

 

Die künftig an Bord mitzuführende Ölhaftungsbescheinigung stellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) aus.

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