IMDG-Code englisch korrigiert

Die IMO hat Korrekturen des englischen IMDG-Codes in der Fassung des Amendments 36-12 bekannt gemacht, das seit Anfang 2014 verpflichtend anzuwenden ist.

(mih) Die International Maritime Organization (IMO) hat mit Datum vom 20. Dezember 2013 „Errata and Corrigenda“ zum englischen IMDG-Code in der Fassung des Amendments 36-12 (angenommen durch Resolution MSC.328(90)) bekannt gemacht. Dieses Amendment ist seit 1. Januar dieses Jahres verpflichtend anzuwenden; bereits seit 1. Januar 2013 durfte es freiwillig angewendet werden.

Die Änderungen sind auf vier Seiten zusammengestellt und betreffen Vorschriften in

  • 2.0.5.4.6, 2.5.3.2.4, 2.6.3.2.3.7 und 2.9.3.2.6 (b)
  • 3.2.1, der Gefahrgutliste (UN 0005, 1386, 2794, 2795 und 3378 Verpackungsgruppe II) und 3.4.4.2
  • Verpackungsanweisung P903 Absatz (4) in Kapitel 4.1, 4.2.3.2 und 4.2.5.2.6 (gemeint ist hier wahrscheinlich „Maximum filling ratio (kg/l)“)
  • 5.2.1.6.1, 5.2.1.6.3, der Bemerkung in 5.3.2.0.1.1 und der Fußnote in 5.4.3.1
  • Anhang in Kapitel 7.2, 7.3.3.3, der Fußnote in 7.3.7.2.1 und 7.4.3.2
  • Anhang B
  • dem Index.

In der aktuellen deutschen Übersetzung des IMDG-Codes sind die meisten dieser Korrekturen bereits berücksichtigt, mit Ausnahme der Änderungen in 3.4.4.2, Verpackungsanweisung P903 Absatz (4) in Kapitel 4.1, der Fußnote in 5.4.3.1, der Fußnote in 7.3.7.2.1 sowie Anhang B (teilweise) und dem Index (teilweise). Im Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) wird derzeit ein Korrigendum des deutschen IMDG-Codes vorbereitet, das in Kürze im Verkehrsblatt veröffentlicht werden wird.

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