IMDG-Code deutsch, Amdt. 36-12 bekannt gemacht

Gefahrgutbeförderungen mit Seeschiffen nach den neuen Regeln sind bereits ab 1. Januar 2013 möglich.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat mit Datum vom 12. November 2012 den International Maritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code) in der Fassung des Amendment 36-12 bekannt gemacht (Verkehrsblatt 23/2012, lfd. Nr. 207, S. 922).

Zum IMDG-Code ist von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) die vom Schiffssicherheitsausschuss beschlossene Änderung Nr. 36 (Amendment 36-12) herausgegeben worden. Nach der Entschließung MSC.328(90) darf der IMDG-Code in der Fassung des Amendment 36-12 zur Vereinfachung der multimodalen Beförderung gefährlicher Güter ab dem 1. Januar 2013 auf freiwilliger Basis angewendet werden.

Die deutsche Übersetzung des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 36-12 wird als Beilage zum Verkehrsblatt veröffentlicht (Dokument Nr. B 8185). Diese deutsche Fassung ist eine fachlich und sprachlich geprüfte Übertragung des englischen Textes in die deutsche Sprache. Es kann insofern davon ausgegangen werden, dass der deutsche Text mit dem international verbindlichen englischen Text übereinstimmt. Bei internationalen Streitfällen ist jedoch die englische Fassung des IMDG Codes heranzuziehen.

Die rechtsverbindliche Einführung wird durch eine Änderung der Gefahrgutverordnung See (GGVSee) erfolgen. Soweit Transporte gefährlicher Güter mit Seeschiffen ab dem 1. Januar 2013 unter Anwendung der Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 36-12 vorgenommen werden, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden auf eine Ahndung von Verstößen nach der GGVSee verzichten, durch die in den vorgenannten Fällen von noch geltenden Bestimmungen des IMDG-Codes in der Fassung des Amendment 35-10 abgewichen wird. Dies ist mit den zuständigen Behörden der Länder abgestimmt worden.

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