Duldung für Amdt. 34-08-Transporte

Ab dem 1. Januar 2009 darf der IMDG-Code in der Fassung des Amendment 34-08 auf freiwilliger Basis angewendet werden. Solange diese in Deutschland nicht verbindlich ist, sehen die Behörden von entsprechenden Bußgeldern ab.

In Deutschland wird die rechtsverbindliche Einführung des IMDG-Code in der Fassung des Amendment 34-08 erst durch eine Änderung der Gefahrgutverordnung See erfolgen. Vorab wird die deutsche Übersetzung im Verkehrsblatt veröffentlicht.

 

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat nun im Verkehrsblatt 2/2009 unter Nr. 8 eine entsprechende Duldungsanordnung bekannt gegeben: Solange die Anwendung der neuen Fassung nicht verpflichtend ist, werden die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden auf die Ahndung von Verstößen verzichten, wenn diese darin bestehen, dass von den noch geltenden Bestimmungen des IMDG-Code Amdt. 33-06 abgewichen wird und stattdessen der IMDG-Code Amdt. 34-08 zur Anwendung kommt.

 

Der Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation IMO hatte die Anwendung der in Amdt. 34-08 enthaltenen Vorschriften mit Entschließung MSC.262(84) ab dem 1. Januar 2009 auf freiwilliger Basis erlaubt.

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