BCH-Code geändert

Für bestimmte flüssige Massengüter werden Schwefelwasserstoff-Detektoren an Bord von Schiffen Pflicht

(ur) Die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr) hat die Entschließungen des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt (MEPC) 319(74) und des Schiffssicherheitsausschusses MSC.463(101) der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) „Änderungen des Codes für den Bau und die Ausrüstung von Schiffen zur Beförderung gefährlicher Chemikalien als Massengut (BCH-Code)“ jeweils mit Datum vom 16. Juli 2020 in Deutsch amtlich bekannt gemacht (VkBl. 2020 S. 484, 488). Die Änderungen, die am 1. Januar 2021 in Kraft treten sollen, betreffen:

  • Einen neuen Abschnitt 4.24 (Geräte zum Aufspüren von Schwefelwasserstoff (H2S) für flüssiges Massengut) in Kapitel IV (Besondere Anforderungen),
  • eine Änderung in Abschnitt 5.2.7 in Kapitel V (Betriebsvorschriften) sowie
  • Kapitel VI (Zusammenstellung der Mindestanforderungen): Bei den Beziehungen der Verweise auf die Anforderungen des IBC-/BCH-Codes werden im Abschnitt „Besondere Anforderungen“ (Spalte o) neue Querverweise hinzugefügt.

Geräte zum Aufspüren von Schwefelwasserstoff (H2S) an Bord von Schiffen müssen dann bereitgestellt werden, wenn flüssiges Massengut befördert wird, das zur H2S-Bildung neigt.

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