Adsorbierte Gase: Übergangsregelung im Seeverkehr

Es dürfen übergangsweise auch bestimmte Flaschen verwendet werden, die nicht der Verpackungsanweisung P208 Abs. (1) IMDG-Code, Amdt. 37-14 entsprechen.

(mih) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat zur Beförderung gefährlicher Güter im Seeverkehr betr. die Verwendung von Flaschen für adsorbierte Gase Folgendes mit Datum vom 23. Februar 2016 bekannt gemacht (VkBl. 2016 S. 142):

Soweit für die Beförderung adsorbierter Gase abweichend von 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P208 Abs. (1) IMDG-Code, Amendment (Amdt.) 37-14 Flaschen verwendet werden, die vor dem 1. Januar 2016 gemäß 6.2.3 IMDG-Code und einer von den zuständigen Behörden der Beförderungs- und Verwendungsländer zugelassenen Spezifikation gebaut wurden, und die allgemeinen Verpackungsvorschriften nach 4.1.6.1 erfüllt werden, gilt: Die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden werden davon absehen, Verstöße gegen die Anforderungen nach 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P208 Abs. (1) IMDG-Code, Amdt. 37-14 zu verfolgen und zu ahnden.

Diese Vorgehensweise ist mit den obersten Verkehrsbehörden der Länder abgestimmt und befristet bis 31. Dezember 2017.

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