Nationale Ausnahmen 2023

Nationale Ausnahmen für die Gefahrgutbeförderung auf Straße, Schiene und Binnenschiff aktualisiert

(ur) Die Europäische Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1198 vom 21. Juni 2023 zur „Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen“ bekannt gemacht (ABl. 2023 L 158 S. 73).

In 13 Staaten der EU gibt es bei der Gefahrgutbeförderung nun aktuell insgesamt 89 nationale Ausnahmen (davon 78 für den Straßenverkehr, zehn für den Schienenverkehr und eine für den Binnenschiffsverkehr).

Die in Anhang I Abschnitt I.3 (Straße), Anhang II Abschnitt II.3 (Schiene) und Anhang III Abschnitt III.3 (Binnenwasserstraße) der Richtlinie 2008/68/EG verzeichneten nationalen Ausnahmen wurden überarbeitet, da u.a. mehrere Mitgliedstaaten Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt hatten. Grundlage für die Ausnahmen ist Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.

Insgesamt sind Ausnahmen für folgende Staaten (Anzahl in Klammer) vorhanden:

Straße:
AT Österreich (1), BE Belgien (11), DE Deutschland (9), DK Dänemark (7), EL Griechenland (1), ES Spanien (2), FI Finnland (6), FR Frankreich (10), HU Ungarn (3), IE Irland (9), NL Niederlande (2), PT Portugal (4), SE Schweden (13). Gegenüber 2022 sind je eine weitere Ausnahme bei Belgien und den Niederlanden hinzugekommen.

Schiene:
DE Deutschland (5), DK Dänemark (1), FR Frankreich (2), SE Schweden (2). Die Anzahl der nationalen Ausnahmen für die Schiene bleibt gegenüber 2022 unverändert.

Deutschland ist der einzige Staat, der eine Ausnahme nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii beansprucht. Die Ausnahme „RA–bii–DE-2“ gestattet die örtlich begrenzte Beförderung von UN 1402 (Calciumcarbid), Verpackungsgruppe I, auf genau bestimmten Strecken in Transportbehältern auf Güterwagen, die speziell für diesen Anwendungszweck gebaut sind. Der Transport gehört zu einem bestimmten industriellen Prozess und ist durch zusätzliche betriebliche Vorschriften durch die zuständige Sicherheitsbehörde reglementiert.


Binnenwasserstraßen:
Auf Binnenwasserstraßen gilt in Deutschland für die Beförderung gefährlicher Abfälle die nationale Ausnahme „IW-bi-DE-1“.

Die Geltungsdauer der einzelnen Ausnahmen variiert von 30. Juni 2023 bis 31. Dezember 2028.

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