Die Multilateralen Vereinbarungen betreffen die Beförderung von Dieselkraftstoffen und Heizölen sowie von verzehrfertigen Mahlzeiten mit Rationserhitzern.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M369 – Beförderung von Dieselkraftstoffen, paraffinischen Dieselkraftstoffen und paraffinischen Heizölen – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2026 S. 548), Luxemburg und Polen sowie neu von Frankreich (gültig bis zum 31. Dezember 2026).
M370 – Beförderung von „Mahlzeiten, verzehrfertig“ mit flammenlosen Rationserhitzern, die Magnesiumlegierungspulver der UN-Nummer 2813 enthalten – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2026 S. 508), Polen und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Frankreich (gültig bis zum 31. Dezember 2028).
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