UN 1202 und Beförderungspapier

Die IHK Ulm weist darauf hin, dass in bestimmten Fällen entbehrlich ist, „Sondervorschrift 640L“ im Beförderungspapier anzugeben.

(mih) Einem der drei Einträge für die UN-Nummer 1202 ist im ADR die Sondervorschrift (SV) 640L zugeordnet. Bei Mineralöltransporten von UN 1202 (Heizöl, leicht bzw. Dieselkraftstoff bzw. Gasöl – alle entsprechend der genannten Europäischen Norm (EN)) komme es laut IHK Ulm immer wieder zu Diskussionen in Unternehmen und mit Behörden sowie zu Beanstandungen bezüglich der zusätzlichen Angabe „Sondervorschrift 640L“ im Beförderungspapier gemäß SV 640 ADR (siehe auch Abs. 5.4.1.1.21 ADR).

Diese Angabe sei nicht erforderlich, wenn die Beförderung in einem Tanktyp erfolgt, der mindestens den höchsten Anforderungen der entsprechenden UN-Nummer entspricht (siehe SV 640). Das sei laut IHK Ulm bei UN 1202 ein ADR-Tank mit der Tankcodierung LGBF. Diese Tanks würden in der Mineralölbranche üblicherweise verwendet und daher sei auch die zusätzliche Angabe „Sondervorschrift 640L“ entbehrlich. Die IHK Ulm empfiehlt, dies bei Anhörungen von Kontrollbehörden nachdrücklich anzusprechen.

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