Die Multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von Dieselkraftstoffen, paraffinischen Dieselkraftstoffen und paraffinischen Heizölen.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADN hat sich Folgendes geändert:
M035/ADN – Beförderung von Dieselkraftstoffen, paraffinischen Dieselkraftstoffen und paraffinischen Heizölen – gezeichnet von Deutschland und Frankreich sowie neu von der Schweiz (gültig bis 31. Dezember 2026).
Die M035/ADN erlaubt es, abweichend von den Vorschriften der Tabelle A des Abschn. 3.2.1 und der Tabelle C des Abschn. 3.2.3 ADN,
unter der Eintragung UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 in Versandstücken und in Tankschiffen zu befördern.
Im Straßenverkehr gibt es die entsprechende Multilaterale Vereinbarung M369, im Schienenverkehr die entsprechende Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2026.
Rund um Gefahrgut bestens bedient: Der Newsletter Gefahrgut bringt Sie wöchentlich auf den aktuellen Stand mit top-aktuellen Meldungen von gefahrgut.de. Tipps zu unseren Produkten und Veranstaltungen sowie hilfreiche Hintergrundinfos erhalten Sie monatlich in einer Spezial-Ausgabe. So bleiben Sie in Sachen Gefahrgut auf dem Laufenden!