Die Multilaterale Sondervereinbarung betrifft die Beförderung von Dieselkraftstoffen, paraffinischen Dieselkraftstoffen und paraffinischen Heizölen.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 RID hat sich Folgendes geändert:
RID 1/2026 – Beförderung von Dieselkraftstoffen, paraffinischen Dieselkraftstoffen und paraffinischen Heizölen – gezeichnet von Belgien, Deutschland (die Bekanntmachung im VkBl. steht noch aus) und Luxemburg sowie neu von Polen (gültig bis zum 31. Dezember 2026).
Die RID 1/2026 erlaubt es, abweichend von den Vorschriften des RID,
unter der Eintragung UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 zu befördern.
Im Straßenverkehr gibt es die entsprechende Multilaterale Vereinbarung M369.
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