Die neue Multilaterale Vereinbarung erleichtert die Beförderung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern (LOHC).
(mih) Frankreich hat die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M365 nach Abschn. 1.5.1 ADR über die Beförderung von flüssigen organischen Wasserstoffträgern (LOHC) unter UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., gezeichnet (gültig bis zum 31. Dezember 2026).
Abweichend von den Vorschriften des ADR dürfen flüssige organische Wasserstoffträger (LOHC) auf der Grundlage von Stoffen, die unter der UN-Nummer 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g. klassifiziert sind, unter dieser Eintragung befördert werden, sofern der Gehalt an physikalisch gelöstem Wasserstoff den Grenzwert von 0,5 L (H2)/kg (LOHC) nicht überschreitet.
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