Verpackung für tierische Stoffe

Die BAM hat eine Neufassung ihrer Allgemeinverfügung zur Zulassung alternativer Verpackungen für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen (UN 2814 und 2900) bekannt gemacht.

(ak) Mit der "2. Neufassung zur Allgemeinverfügung Nr. D/BAM/ADR/003 Zulassung der Verpackung für die Beförderung von ansteckungsgefährlichen tierischen Stoffen auf der Straße" macht die  Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) Regelungen zur Anwendung von alternativen Verpackungen in Verkehrsblatt 2/2010 vom 30. Januar 2010 bekannt.

 

Betroffen sind tierische Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie mit dem Vogelgrippe-, dem Tollwut-Virus oder mit ansteckungsgefährlichen Stoffen der Kategorie A (nur für Tiere gefährlich) infiziert sind. Die Neufassung war aufgrund einer Rechtsänderung erforderlich geworden und ersetzt die Allgemeinverfügung vom 16. Januar 2008. Eine alternative Verpackung ist danach zugelassen, wenn sie aus mindestens folgenden drei Bestandteilen besteht: Primärgefäß, Sekundärverpackung sowie Außenverpackung, die sämtlich unter Ziffer 3 der Allgemeinverfügung spezifiziert werden.

 

 

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