Die Multilaterale Vereinbarung betrifft die Umweltgefährdung durch Kupfer und Metalllegierungen, die Kupfer enthalten.
(mih) Deutschland hat die von Italien vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M372 nach Abschn. 1.5.1 ADR über die Umweltgefährdung durch Kupfer und Metalllegierungen, die Kupfer enthalten, gezeichnet (gültig bis zum 31. August 2028).
Diese Vereinbarung gilt nur für Kupfer (spezifische Oberfläche > 0,67 mm2/mg) sowie Metalllegierungen mit einem Kupfergehalt von ≥ 2,5 % (spezifische Oberfläche > 0,67 mm2/mg), die gemäß Abs. 2.2.9.1.10.6 in Verbindung mit Abs. 2.2.9.1.10.5 ADR der UN-Nummer 3077 (Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., Verpackungsgruppe III) zugeordnet sind.
Diese schwer wasserlöslichen Metalle dürfen ohne Anwendung der übrigen Vorschriften des ADR befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- in Verpackungen, IBC und Großverpackungen, welche den allgemeinen Vorschriften der Abschn. 4.1.1.1, 4.1.1.2 sowie 4.1.1.4 bis 4.1.1.8 ADR entsprechen und staubdicht sowie wasserbeständig sind oder mit einer staubdichten und wasserbeständigen Auskleidung versehen sind; oder
- als Schüttgut gemäß den Codes VC1 oder VC2.
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