Die Multilaterale Vereinbarung betrifft die Beförderung von „Mahlzeiten, verzehrfertig“ mit flammenlosen Rationserhitzern, die Magnesiumlegierungspulver der UN-Nummer 2813 enthalten.
(mih) Bei den Multilateralen Vereinbarungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M370 – Beförderung von „Mahlzeiten, verzehrfertig“ mit flammenlosen Rationserhitzern, die Magnesiumlegierungspulver der UN-Nummer 2813 enthalten – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2026 S. 508) und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Polen (gültig bis zum 31. Dezember 2028).
Danach dürfen Fertiggerichte (Meals, Ready-to-Eat – MRE) mit flammenlosen Rationserhitzern, die geringe Mengen UN 2813, mit Wasser reagierender fester Stoff, n.a.g. der Verpackungsgruppe I, enthalten, befördert werden, ohne anderen Vorschriften des ADR zu unterliegen. Dies gilt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
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