Update Multilaterale Vereinbarungen

Luxemburg zeichnet drei Multilaterale Vereinbarungen

(ur) Bei den zeitweiligen Abweichungen gemäß Abschn. 1.5.1 ADR hat sich Folgendes geändert:
M318 – Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in nachfüllbaren Druckgefäßen, die vom US-Department of Transportation (DOT) zugelassen wurden, im Rahmen von Unterabschn. 1.1.4.2 – gezeichnet von Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Österreich, Polen, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Luxemburg. Die Multilaterale Vereinbarung ist gültig bis 31. Mai 2023 und hat die M299 abgelöst, die am 31. Mai 2019 ausgelaufen ist.

M319 – Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen – vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Frankreich, Irland, der Schweiz und neu von Luxemburg.
Entspricht eine Verpackung bzw. ein IBC bzw. eine Großverpackung mehr als einer geprüften Verpackungsbauart bzw. IBC-Bauart bzw. Großverpackungsbauart nach Kap. 6.1 bzw. Kap. 6.5 bzw. Kap. 6.6 ADR/RID, darf die Verpackung bzw. der IBC bzw. die Großverpackung mit mehr als einem Kennzeichen versehen sein. Ist mehr als ein Kennzeichen auf einer Verpackung bzw. einem IBC bzw. einer Großverpackung vorhanden, müssen sich die Kennzeichen in unmittelbarer Nähe zueinander befinden und jedes Kennzeichen muss vollständig erscheinen. Die Multilaterale Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2020 und ein Vorgriff auf Vorschriften, die im ADR und RID ab 1. Januar 2021 zu finden sein werden.

Für den Schienenverkehr regelt die Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2019 (zur M319 wort- und inhaltsgleich) die Mehrfachkennzeichnung von Verpackungen, IBC und Großverpackungen, die von Deutschland initiiert, von Belgien, Frankreich und der Tschechischen Republik gezeichnet wurde. Die Vereinbarung ist (wie die M319) bis 31. Dezember 2020 gültig.

M321 – Beförderung von Stoffen unter der UN-Nummer 3316 Chemie-Testsatz oder Erste-Hilfe-Ausrüstung in Verbindung mit der Sondervorschrift 671 und dem Unterabschn. 1.1.3.6 – gezeichnet von Deutschland (VkBl. 2019 S. 532), Irland, Polen, Schweden, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Luxemburg.  Die Vereinbarung ist gültig bis 31. Dezember 2020.

Abweichend von den für die UN-Nummer 3316 anwendbaren Bestimmungen der Sondervorschrift 671 müssen Testsätze oder Ausrüstungen, welche der UN-Nummer 3316 zugeordnet sind und nur gefährliche Güter enthalten, denen keine Verpackungsgruppe zugeordnet ist, für die Ausstellung der Beförderungspapiere und der Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden (siehe Unterabschn. 1.1.3.6), der Beförderungskategorie 2 zugeordnet werden.

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