RID-Sondervereinbarungen

Österreich und die Schweiz haben von Deutschland initiierte Abkommen gezeichnet.

(ak) Folgende Änderungen haben sich für den Bahntransport ergeben:

RID 5/2011 − Beförderung von Heizöl, schwer, und Rückstandsheizöl − vorgeschlagen von Deutschland (Verkehrsblatt Nr. 13/2011), gezeichnet von Belgien, Polen, dem Vereinigten Königreich, Luxemburg und nun auch von Österreich.  Heizöl, schwer, welches unter UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Klasse 9, Klassifizierungscode, M6, Verpackungsgruppe III, oder UN 3077 Umweltgefährdender Stoff, fest, n.a.g., Klasse 9, Klassifizierungscode M7, Verpackungsgruppe III, einzustufen ist, sowie Rückstandsheizöl (CAS 68476-33-5), welches unter UN 3082 Umweltgefährdender Stoff, flüssig, n.a.g., Klasse 9, Klassifizierungscode M6, Verpackungsgruppe III, einzustufen ist, dürfen in Tanks befördert werden, ohne die Kapitel 4.3, 6.8 und 7.4 RID anzuwenden. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

RID 7/2011 − Verwendung von Ausrüstungen für Tanks − vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 14/2011), gezeichnet vom Vereinigten Königreich, von Frankreich und nun auch von der Schweiz. Abweichend von den Bestimmungen des Unterabschnittes 6.8.2.6 in Verbindung mit Absatz 6.8.2.2.1 dürfen neue Tanks bis zum 31. Dezember 2011 mit Produktauslassventilen und Gaswechselventilen sowie Bodenventilen ausgerüstet werden, die nicht den Normen "EN 14432:2006 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Ausrüstung für Tanks für die Beförderung flüssiger Chemieprodukte – Produktabsperr- und Gaswechselventile" und "EN 14433:2006 Tanks für die Beförderung gefährlicher Güter – Ausrüstung für Tanks für die Beförderung flüssiger Chemieprodukte – Bodenventile" entsprechen, sondern nach den bisherigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulässig sind. Auch diese Vereinbarung ist gültig bis zum 31. Dezember 2011.

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