Die ZKR schränkt auf dem Rhein vorübergehend die Verwendung des TGAIN im Bereich von Schleusen ein. Zudem sind weitere Bedingungen zu erfüllen.
(mih) Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hat angeordnet, dass jeder Schiffsführer eines mit einem Spurführungsassistenten für die Binnenschifffahrt (TGAIN – Track Guidance Assistant in Inland Navigation) ausgestatteten Fahrzeugs oder Schubverbands auf dem Rhein vorübergehend bestimmte Vorgaben einhalten muss.
Die Anordnung vorübergehender Art in der RheinSchPV gilt vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2027. Derzeit werden Vorschriften ausgearbeitet, die sowohl die Verwendung als auch die technischen Anforderungen und die Zertifizierung der TGAIN-Geräte betreffen. Sie sollen ab dem 1. Januar 2028 gelten.
Die Anordnung vorübergehender Art erfolgt vor dem Hintergrund einer steigenden Zahl von Fahrzeugen, die mit TGAIN ausgestattet sind. Sie berücksichtigen auch die schweren Unfälle, die sich kürzlich an den Schleusen Iffezheim (Rhein) und Müden (Mosel) ereignet haben und bei denen die Nutzung der Geräte laut ZKR eine Rolle gespielt habe. Die durch diese Unfälle an den Schleusen verursachten Schäden hätten sich auf jeweils rund fünf Millionen Euro belaufen und negative Auswirkungen auf die Binnenschifffahrt gehabt.
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