Rhein: Vorgaben für TGAIN

Die ZKR schränkt auf dem Rhein vorübergehend die Verwendung des TGAIN im Bereich von Schleusen ein. Zudem sind weitere Bedingungen zu erfüllen.

(mih) Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR) hat angeordnet, dass jeder Schiffsführer eines mit einem Spurführungsassistenten für die Binnenschifffahrt (TGAIN – Track Guidance Assistant in Inland Navigation) ausgestatteten Fahrzeugs oder Schubverbands auf dem Rhein vorübergehend bestimmte Vorgaben einhalten muss.

  • Verwendung des TGAIN als Navigationshilfe: Der Schiffsführer bleibt jederzeit für die Steuerung des Fahrzeugs verantwortlich und muss regelmäßig die ordnungsgemäße Funktionsweise des TGAIN überwachen. 
  • Vorgeschriebene Befähigungen: Der TGAIN darf nur von einem Schiffsführer mit gültigem Befähigungszeugnis (oder einem als gleichwertig anerkannten Nachweis) bedient werden. Er kann auch zu Übungszwecken von einem anderen Besatzungsmitglied unter direkter Aufsicht des Schiffsführers bedient werden. Wenn der TGAIN auf Streckenabschnitten mit besonderen Risiken oder bei unsichtigem Wetter eingesetzt wird, muss der Schiffsführer über zusätzliche besondere Berechtigungen für das Fahren auf diesen Streckenabschnitten oder für das Fahren mit Radar verfügen.
  • Der Schiffsführer muss während der gesamten Verwendung des TGAIN im Steuerhaus anwesend sein und dabei sicherstellen, dass das Aufmerksamkeitsüberwachungssystem aktiviert ist und dessen Alarmsignal wahrgenommen werden kann. 
  • Die Anwesenheit ist mindestens alle fünf Minuten über das Aufmerksamkeitsüberwachungssystem zu bestätigen. 
  • Der Schiffsführer muss den TGAIN rechtzeitig vor Erreichen des Vorhafens einer Schleuse deaktivieren. Er darf es erst nach der Ausfahrt aus dem Vorhafen wieder aktivieren.
  • Gesicherte Erfassung der erforderlichen Betriebsdaten: Insbesondere betrifft dies die Aktivierung/Deaktivierung des Geräts, manuelle Änderungen der Spurführung und gesendete Befehle. Die Verwendung des TGAIN ist nur zulässig, wenn diese Daten aufgezeichnet und vier Tage lang gespeichert werden, damit sie der zuständigen Behörde auf Anfrage (insbesondere im Rahmen von Unfalluntersuchungen) zur Verfügung gestellt werden können. Die zu erfassenden Daten sind in § 4.08 Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV) aufgeführt. 

Die Anordnung vorübergehender Art in der RheinSchPV gilt vom 1. Juni 2026 bis zum 31. Dezember 2027. Derzeit werden Vorschriften ausgearbeitet, die sowohl die Verwendung als auch die technischen Anforderungen und die Zertifizierung der TGAIN-Geräte betreffen. Sie sollen ab dem 1. Januar 2028 gelten.

Die Anordnung vorübergehender Art erfolgt vor dem Hintergrund einer steigenden Zahl von Fahrzeugen, die mit TGAIN ausgestattet sind. Sie berücksichtigen auch die schweren Unfälle, die sich kürzlich an den Schleusen Iffezheim (Rhein) und Müden (Mosel) ereignet haben und bei denen die Nutzung der Geräte laut ZKR eine Rolle gespielt habe. Die durch diese Unfälle an den Schleusen verursachten Schäden hätten sich auf jeweils rund fünf Millionen Euro belaufen und negative Auswirkungen auf die Binnenschifffahrt gehabt.

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