Ohne Knall hin und wieder zurück

Feuerwerk – Vor und nach dem Jahreswechsel wird verstärkt UN 0336 und UN 0337 befördert: die häufigsten Fehler und wie es gelingt, eine Verkehrskontrolle beanstandungsfrei und ohne Bußgeld zu bestehen.

Sicherheit bei der Behälterreinigung

(Mario Gaede) Die Beförderung von Feuerwerkskörpern der Klasse 1 nimmt jeweils in der zweiten Jahreshälfte massiv zu. Insbesondere in der Zeit von Oktober bis Februar werden bei Verkehrskontrollen regelmäßig Versandstücke mit Feuerwerkskörpern der UN-Nummern 0336 und 0337 auf der Ladefläche von Beförderungseinheiten festgestellt; Warntafelpflicht besteht bei diesen Beförderungen in aller Regel nicht.

Wie sich in der Kontrollpraxis gezeigt hat, wird bei Beförderungen des handelsüblichen Silvesterfeuerwerks häufig gegen ADR-Vorschriften verstoßen, speziell bei der Belieferung kleinerer Lagerstätten und Verkaufsstellen.

Die Hauptursache: der zeitliche Druck (Saisongeschäft), dem Groß- und Zwischenhändler sowie Auslieferer, z.B. Spediteure und Kurier-, Express-, Paket-Dienste (KEP), ausgesetzt sind. Zudem fehlen häufig auch Kenntnisse über die gefahrgutrechtlichen Regelungen. Bei den Rücklieferungen von den Verkaufsstellen zu den Großlagerstätten im Januar bzw. Februar werden oft Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften missachtet: offene bzw. unzulässige Versandstücke, überklebte Gefahrgutkennzeichnungen und nicht eingehaltene Zusammenpackverbote.

Ein Bußgeld bei einer Verkehrskontrolle ist meist das geringere Übel. Viel schwerwiegender hingegen sind die sich daran anschließenden Folgemaßnahmen, wie das Herstellen der Ladungssicherung, Umpacken in eine unbeschädigte bzw. zugelassene Verpackung, nachträgliche Kennzeichnung der Verpackung oder das Umladen von Teilen der Ladung auf ein anderes Fahrzeug.

Verpackung und Kennzeichnung

Gemäß Verpackungsanweisung P135 in Unterabschnitt 4.1.4.1 ADR ist es zulässig, Feuerwerkskörper in Kisten und Fässern aus allen zur Verfügung stehenden Materialien zu verpacken. Dabei muss die Verpackung eine Bauartzulassung nach Unterabschnitt 4.1.1.3 ADR aufweisen und hinsichtlich ihrer Qualität mindestens der Verpackungsgruppe?II entsprechen. Höherwertige Verpackungen der Verpackungsgruppe?I sind laut Unterabschnitt 6.1.3.1 Buchstabe c ADR zugelassen, jedoch selten bei der Beförderung von Silvesterfeuerwerk anzutreffen. Am häufigsten werden Kisten aus Pappe verwendet, um Feuerwerkskörper zu verpacken.

Bei der Belieferung zum Zwecke des Verkaufs gab es hinsichtlich der Verpackungsvorschriften in der Vergangenheit kaum Beanstandungen, weil sich die Feuerwerkskörper noch in den Originalverpackungen des Herstellers befinden. Ganz anders sieht es bei den Rücklieferungen von nicht verkauften Feuerwerkskörpern an das Lager aus, um die Ware dort bis zum nächsten Jahr zwischenzulagern.

Hier werden immer wieder alle möglichen Kisten aus Pappe, wie Kartons für Elektrogeräte, Bananenkisten oder Umzugskartons, aber auch Kunststoffsäcke u.Ä. verwendet – in aller Regel ohne Bauartzulassung nach Unterabschnitt 4.1.1.3 ADR. Bei einer Verkehrskontrolle ordnen die Beamten in diesen Fällen unweigerlich an, das Gefahrgut umzupacken. Das bedeutet: zugelassene Verpackungen sind zu organisieren und zum Kontrollort zu bringen. Letztendlich erfolgt das Umpacken dann auch noch an einem von der Öffentlichkeit wenig genutzten Ort.

Die mit Silvesterfeuerwerk gefüllten Kisten sind dann mit dem in Spalte 5 der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR angegebenen Gefahrzettel zu kennzeichnen. Dieser muss mindestens zehn mal zehn Zentimeter groß sein. Eine Verkleinerung ist nur dann zulässig, wenn es aufgrund der Größe des Versandstücks nicht möglich ist, einen derartigen Gefahrzettel anzubringen. Meist sind die Versandstücke für Feuerwerkskörper aber ausreichend groß. Für handelsübliches Silvesterfeuerwerk ist der Gefahrzettel Nr.?1.4 vorgeschrieben, wobei in dessen unterer Hälfte zusätzlich die Verträglichkeitsgruppe anzugeben ist: G für UN?0336 und S für UN?0337.

Anders als andere Kinder

Zusätzlich zum Gefahrzettel ist die zutreffende UN-Nummer 0336 bzw. 0337 mit den vorangestellten Großbuchstaben "UN" anzugeben. Anders als bei den meisten Versandstücken mit anderen gefährlichen Gütern ist auf der Verpackung zusätzlich die "offizielle Benennung für die Beförderung" des Versandstückinhalts laut Spalte 2 der Tabelle A in Kapitel 3.2 ADR in der Sprache des Versandlandes anzugeben. Ist diese Sprache nicht Deutsch, Englisch oder Französisch, ist die Angabe in einer dieser Sprachen zu wiederholen.

Neu im ADR 2013: Die Schriftgröße der UN-Nummer ist nun vorgeschrieben. Hat das Versandstück ein Gewicht von mehr als 30 kg, ist eine Schrifthöhe von mindestens 12 mm erforderlich, bei einem Gewicht von mehr als 5 bis höchstens 30 kg reichen noch 6 mm aus. Wiegt es 5 kg oder weniger, muss die Größe lediglich angemessen sein. Noch bis Ende dieses Jahres gilt eine Übergangsvorschrift (Unterabschnitt 1.6.1.25 ADR).

Verpacker in der Verantwortung

Für die Kennzeichnungs- und Bezettelungsvorschriften ist ausschließlich der Verpacker verantwortlich. Alle vorgeschriebenen Kennzeichnungen müssen deutlich sichtbar und witterungsbeständig sein.

Bei Rücklieferungen an das Lager sind hier Verstöße häufig: mit nicht wasserfesten Stiften handgeschriebene UN-Nummern, mittels Tintenstrahldrucker selbst gedruckte Gefahrzettel aufgeklebt (nicht witterungsbeständig), Gefahrgutkennzeichnungen (UN-Nummer, offizielle Benennung, Gefahrzettel, Bauartzulassung) mit Paketklebeband oder Versandaufkleber überklebt.

Insbesondere KEP-Dienste verdecken häufig gefahrgutrechtliche Kennzeichnungen mit ihren Versandaufklebern. Durch die vom internationalen Recht abweichende Definition des Verpackers in § 2 Nummer 4 Gefahrgutverordung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) wird aus dem KEP-Dienstleister nun plötzlich ein Verpacker: Danach ist Verpacker "auch das Unternehmen, das gefährliche Güter verpacken lässt oder das Versandstücke oder deren Kennzeichnung oder Bezettelung ändert oder ändern lässt".

Ein weiteres Problem bei Rücklieferungen zum Lager ist häufig die Angabe der UN-Nummer aller im Versandstück enthaltenen Gefahrgüter sowie die Einhaltung der Vorschriften über die Zusammenpackung in Unterabschnitt 4.1.10.1 ADR. Gerade bei Rücklieferungen werden Feuerwerkskörper der UN?0336 und der UN?0337 zusammen in eine Verpackung gepackt. Dabei wird oft übersehen, dass nun beide UN-Nummern auf der Verpackung anzubringen sind – und auch zwei Gefahrzettel entsprechend den unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen?G und S. Grundsätzlich sind die Gefahrzettel auf derselben Fläche und in der Nähe der offiziellen Benennung anzubringen (Absatz 5.2.2.1.6 Buchstabe a ADR).

Aus Gründen der Rentabilität werden in das Versandstück mit Feuerwerkskörpern auch andere Gegenstände wie Spraydosen, Papierschlangen, Feuerzeuge und ähnliches Silvesterzubehör hineingepackt, um es einzulagern. Dies ist gemäß Sondervorschriften für die Zusammenpackung MP23 und MP24 nicht zulässig (Unterabschnitt 4.1.10.4 ADR) und gilt sowohl für andere gefährliche Güter als auch für Güter, die nicht dem ADR unterliegen. Stellen Beamte ein unzulässiges Zusammenpacken fest, droht dem Verpacker ein Bußgeld von bis zu 800 Euro. Obligatorisch ist dann natürlich, die entsprechenden Güter vor Ort umzupacken.

Ebenfalls wichtig: Versandstücke mit gefährlichen Gütern dürfen nur befördert werden, wenn sie unbeschädigt und geschlossen sind.

Dauerthema: Ladungssicherung

Unabhängig davon, ob es sich um Gefahrgüter handelt oder nicht, sind Ladungssicherungsverstöße bei Verkehrskontrollen regelmäßig anzutreffen. Häufig wird dabei übersehen, dass auch Versandstücke, die nicht dem ADR unterliegen, zu sichern sind. Problematisch wird es insbesondere dann, wenn derart ungesicherte Güter Versandstücke mit Gefahrgut, z.B. mit Feuerwerkskörpern, beschädigen können. In diesen Fällen ahnden die Beamten die fehlende Ladungssicherung der Nicht-Gefahrgüter nicht nach § 22 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), sondern nach § 29 Absatz 1 GGVSEB. Die Folge: ein deutliches höheres Bußgeld.

Bei einer Beanstandung der Ladungssicherung ist vor der Weiterfahrt in jedem Fall die Ladung zu sichern. Sind hierzu Hilfsmittel wie Palettenhubwagen oder Gabelstapler erforderlich, müssen sich Fahrer oder Beförderer darum kümmern, dass diese zum Kontrollort gebracht werden. Dies bedeutet u. U. einen erheblichen Zeitaufwand.

Verfügt der Fahrer über keine bzw. keine ausreichenden Ladungssicherungsmittel, ist es möglich, den Beförderer gemäß § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB zur Verantwortung zu ziehen. Hier droht immerhin ein Bußgeld von bis zu 600 Euro.

Zusammenladen, was zusammengehört

Versandstücke mit Feuerwerkskörpern der Klasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe G mit einem KEP-Dienst zu versenden, wird sich wohl als ausgesprochen schwierig darstellen. Der Grund: das Zusammenladeverbot in Unterabschnitt 7.5.2.1 ADR, das unabhängig von der Warntafelpflicht gilt.

Die KEP-Dienste befördern eine Vielzahl unterschiedlicher Güter, u.a. auch gefährliche Güter, ohne die "höchstzulässige Gesamtmenge" nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR zu überschreiten. Sollte Gefahrgut der Klasse 1, z.B. Silvesterfeuerwerk, zur Beförderung aufgegeben werden, dürften sich keine anderen gefährlichen Güter auf der Ladefläche des Fahrzeugs befinden. Das führt zu Schwierigkeiten, um das Fahrzeug tourgerecht beladen zu können, u.U. ist der Klein-Lkw dann nicht optimal ausgelastet.

Da sich das Zusammenladeverbot auf Fahrzeuge bezieht, ist es unerheblich, ob sich die Gefahrgüter getrennt in der Fahrerkabine und auf der Fahrzeugladefläche befinden. Die einzige Lösung wäre hier, einen Anhänger mitzuführen.

Für Feuerwerkskörper der Klasse 1.4 Verträglichkeitsgruppe S gelten keine Zusammenladeverbote.

Einfach abgestellt

Ein weiteres Problem bei der Beförderung von Silvesterfeuerwerk ist das Abstellen der Fahrzeuge im öffentlichen Straßenland. Für alle Gefahrguttransporte gilt Abschnitt 8.4.1 ADR in Verbindung mit den Sondervorschriften S14 bis S24 in Kapitel 8.5 ADR (Überwachung). Für hierzulande zugelassene Fahrzeuge ist eine massive Verschärfung zu beachten: Gemäß Anlage 2 Nummer 3.3 GGVSEB unterliegen alle Container und Fahrzeuge, also auch Anhänger, ab Überschreiten der "kennzeichnungspflichtigen Menge" von Gefahrgütern den Überwachungsvorschriften in Abschnitt 8.4.1 ADR.

Die Überwachungsvorschriften für Güter der Klasse 1 gelten bereits viel eher: Gemäß zusätzlicher Vorschrift S1 Absatz 6 in Kapitel 8.5 ADR sind Feuerwerkskörper der Unterklasse 1.4 schon ab einer Nettoexplosivstoffmasse von mehr als 50 kg ständig zu überwachen. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um Feuerwerk der Verträglichkeitsgruppe G oder S handelt. Beachtenswert: Die Beförderungseinheit ist noch nicht mit orangefarbenen Warntafeln zu kennzeichnen.

Wird ein überwachungspflichtiges Fahrzeug festgestellt und befindet sich der Fahrer für längere Zeit nicht am Fahrzeug und ist er nicht erreichbar, muss damit gerechnet werden, dass das Fahrzeug abgeschleppt wird. Auch hier drohen Fahrer und Beförderer Bußgelder in Höhe von 250 bis 500 Euro sowie ggf. die Rechnung für die entstandenen Umsetzkosten.

(aus: gela 12/13, www.gefaehrliche-ladung.de)

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