Nationale Ausnahmen in Europa angepasst

In den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG sind die Verzeichnisse mit den Ausnahmen zu finden. Die Europäische Kommission hat sie nun auf den neuesten Stand gebracht.

(mih) Im Amtsblatt der EU (ABl.) L 101 S. 37 ist der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/695 vom 7. April 2017 zur „Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG … über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen“ veröffentlicht worden. Die Europäische Kommission hat damit Änderungen der Verzeichnisse mit den nationalen Ausnahmen beim Gefahrguttransport auf der Straße und der Schiene bekannt gemacht.

Die in Anh. I Abschn. I.3 (Straße) und Anh. II Abschn. II.3 (Schiene) der Richtlinie 2008/68/EG verzeichneten nationalen Ausnahmen wurden aktualisiert und komplett neu gefasst, da u.a. mehrere Mitgliedstaaten neue Ausnahmen bzw. Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt hatten; Anh. III Abschn. III.3 (Binnenschifffahrt) bleibt unverändert. Grundlage für die Ausnahmen ist Art. 6.

Die Ausnahmen betreffen je nach Verkehrsträger folgende Staaten (Anzahl der Ausnahmen in Klammern):

  • Straße: Belgien (11), Dänemark (6), Deutschland (10), Finnland (5), Frankreich (7), Griechenland (1), Irland (9), Niederlande (1), Österreich (1), Portugal (3), Schweden (13), Spanien (1), Ungarn (3) und Vereinigtes Königreich (15)
  • Schiene: Dänemark (2), Deutschland (5), Frankreich (2), Schweden (2) und Vereinigtes Königreich (5)
  • Binnenwasserstraße: Bulgarien (1).

Diese Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen. Die Geltungsdauer der 103 Ausnahmen variiert zwischen „bis 31. Dezember 2016“ und „bis 14. Januar 2024“.

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