Nationale Ausnahmen in Europa aktualisiert

Die Europäische Kommission hat die Verzeichnisse mit den Ausnahmen in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG auf den neuesten Stand gebracht.

(mih) Die Europäische Kommission hat Änderungen der Verzeichnisse mit den nationalen Ausnahmen beim Gefahrguttransport auf der Straße, Schiene und Binnenwasserstraße bekannt gemacht. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/629 vom 20. April 2016 zur „Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG … über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen“ wurde im Amtsblatt der EU (ABl.) L 106 S. 26 veröffentlicht.

Die in Anh. I Abschn. I.3 (Straße) und Anh. II Abschn. II.3 (Schiene) der Richtlinie 2008/68/EG verzeichneten nationalen Ausnahmen wurden aktualisiert und komplett neu gefasst, da u.a. mehrere Mitgliedstaaten neue Ausnahmen bzw. Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt hatten; Anh. III Abschn. III.3 (Binnenschifffahrt) bleibt unverändert. Grundlage für die Ausnahmen ist Art. 6 Abs. 2.

Die Ausnahmen betreffen je nach Verkehrsträger folgende Staaten (Anzahl der Ausnahmen in Klammern):

  • Straße: Belgien (11), Dänemark (6), Deutschland (10), Finnland (5), Frankreich (7), Griechenland (2), Irland (9), Niederlande (1), Österreich (1), Portugal (3), Schweden (13), Spanien (1), Ungarn (3) und Vereinigtes Königreich (15)
  • Schiene: Dänemark (2), Deutschland (5), Frankreich (2), Schweden (2) und Vereinigtes Königreich (5)
  • Binnenwasserstraße: Bulgarien (1).

Diese Mitgliedstaaten werden ermächtigt, die aufgeführten Ausnahmen für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet zu erlassen. Die Geltungsdauer der 104 Ausnahmen variiert zwischen „bis 29. Juni 2016“ und „bis 31. Dezember 2022“.

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