Nationale Ausnahmen Gefahrgut

Nationale Ausnahmen für Straße, Schiene und Binnenschiff liegen auf dem neuesten Stand vor

(ur) Die Europäische Kommission hat den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1436 vom 31. August 2021 zur „Änderung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland im Hinblick auf die Genehmigung bestimmter nationaler Ausnahmen“ bekannt gemacht (ABl. 2021 L 312 S. 3). In 13 Staaten der EU gibt es bei der Gefahrgutbeförderung nun aktuell insgesamt 88 nationale Ausnahmen (davon 76 für den Straßenverkehr, elf für den Schienenverkehr und eine für den Binnenschiffsverkehr).

Die in Anh. I Abschn. I.3 (Straße), Anh. II Abschn. II.3 (Schiene) und Anh. III Abschn. III.3 (Binnenwasserstraße) der Richtlinie 2008/68/EG verzeichneten nationalen Ausnahmen wurden aktualisiert und komplett neu gefasst, da u.a. mehrere Mitgliedstaaten neue Ausnahmen bzw. Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt hatten. Grundlage für die Ausnahmen ist Artikel 6 der Richtlinie 2008/68/EG.

Insgesamt sind Ausnahmen für folgende Staaten (Anzahl in Klammer) vorhanden:
Straße:
AT Österreich (1), BE Belgien (11), DE Deutschland (9), DK Dänemark (7), EL Griechenland (1), ES Spanien (2), FI Finnland (6), FR Frankreich (10), HU Ungarn (3), IE Irland (9), NL Niederlande (1), PT Portugal (4), SE Schweden (12).
Schiene:
DE Deutschland (5), DK Dänemark (2), FR Frankreich (2), SE Schweden (2).

Deutschland ist der einzige Staat, der bei zwei Ausnahmen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Richtlinie 2008/68/EG verfährt: „(...) die örtlich begrenzte Beförderung mit der Eisenbahn auf genau bestimmten Strecken, die zu einem bestimmten industriellen Prozess gehört und unter genau festgelegten Bedingungen streng kontrolliert wird."

Binnenwasserstraßen:
Auf Binnenwasserstraßen gilt in Deutschland für die Beförderung gefährlicher Abfälle die nationale Ausnahme IW-bi-DE-1. Die Geltungsdauer ist auf den 30. Juni 2027 festgelegt.

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