Multilaterale ADR-Abkommen II

Zwei multilaterale Vereinbarungen haben neue Zeichnungen erhalten.

(ak) Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:

 

M226 Beförderung von calciumcarbidhaltigen Entschwefelungsmitteln der UN 1402 (CALCIUMCARBID), Klasse 4.3, Verpackungsgruppe I vorgeschlagen von Deutschland (Vkbl. 23/2010), gezeichnet von Frankreich, Schweden, Österreich, dem Vereinigten Königreich, Tschechien, von Finnland und nun auch von der Slowakei. Unter strengen Sicherheitsvoraussetzungen dürfen calciumcarbidhaltige Entschwefelungsmittel in loser Schüttung befördert werden. Ablaufdatum dieser Vereinbarung ist der 1. Juli 2015.

 

M237 - Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gasflaschen im Rahmen von Unterabschnitt 1.1.4.2 des ADR - vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich, gezeichnet von Deutschland (VkBl. 11/2011), Belgien, den Niederlanden und nun von Frankreich. Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung) und 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) dürfen Gase und Flüssigkeiten, die in den Tabellen des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) angeführt sind, vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher in DOT-zugelassenen wiederbefüllbaren Druckgefäßen befördert werden, die vor dem 1. Januar 2011 hergestellt und im Rahmen des Unterabschnittes 1.1.4.2 eingeführt werden. Die Vereinbarung erlaubt den weiteren Import von Stoffen in US DOT-Zylindern bis zunächst zum 1. Juni 2016.

 

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben.


Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UN-ECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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