Multilaterale ADR-Abkommen

Frankreich hat gleich mehrere Vereinbarungen auf einen Schlag gezeichnet.

(ak) Folgende Veränderungen haben sich für den Straßenverkehr ergeben:

M223 – Beförderung von UN 1950 Aerosolen – vorgeschlagen von Deutschland, gezeichnet von Frankreich. Die Veröffentlichung im Verkehrsblatt steht noch aus. Leider führen auf der UN-Website derzeit sämtliche Verlinkungen nicht mehr auf den Text der jeweiligen multilateralen Vereinbarung, sondern auf die UNECE-Homepage. Die Einzelheiten der Vereinbarung sind deswegen momentan nicht einsehbar.

M230 – Beförderung von UN 2990 Rettungsmittel, selbstaufblasend und UN 3072 Rettungsmittel, nicht selbstaufblasend – vorgeschlagen vom Vereinigten Königreich,   gezeichnet von Deutschland (VkBl. 4/2011) und nun auch von Frankreich.

Abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts 3.2.1, Tabelle A, des ADR unterliegen die genannten Eintragungen nicht den Vorschriften des ADR, wenn sie in widerstandsfähigen starren Außenverpackungen mit einer höchsten Gesamtbruttomasse von 40 kg verpackt sind und keine anderen gefährlichen Güter als Gase der Klasse 2 Klassifizierungscode 1A oder 2A in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 120 ml enthalten, die nur zum Zweck der Aktivierung des Rettungsmittels eingebaut sind. Die Vereinbarung gilt bis zum 1. Dezember 2013. Zu diesem Termin ist eine Änderung im ADR geplant, was das Vereinigte Königreich in seinem Begleitbrief erläuterte.

M231 – Beförderung von Chemikalien unter Druck – vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 4/2011), gezeichnet vom Vereinigten Königreich, Belgien, Luxemburg und nun auch von Frankreich sowie Schweden. Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 3.2 und des Unterabschnitts 4.1.4.1 des ADR dürfen verpackte Chemikalien unter Druck (mit einem Treibmittel beaufschlagte flüssige, pastöse oder pulverförmige Stoffe, die der Begriffsbestimmung für Gase gemäß Absatz 2.2.2.1.1 und 2.2.2.1.2 Nr. 1 oder 2 entsprechen), die der Begriffsbestimmung für Druckgaspackungen (Aerosole) nicht entsprechen, unter den genannten Voraussetzungen befördert werden.

Die betreffenden Chemikalien sollen den neuen UN-Nummern 3500, 3501, 3502, 3503, 3504 und 3505 zugeordnet werden. Für sie ist im vierseitigen Vereinbarungstext bereits eine Verpackungsanweisung formuliert. Zudem werden zahlreiche Ausnahmen aufgeführt, nach denen bestimmte Chemikalien für die Beförderung unter der offiziellen Benennung "Chemikalien unter Druck" nicht verwendet werden dürfen. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

M232 - Beförderung von Medizinprodukten oder medizinischen Ausrüstungen abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 2.2.62 ADR  - vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 4/2011), gezeichnet vom Vereinigten Königreich sowie nun auch von Frankreich. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Medizinprodukte oder medizinische Ausrüstungen, die möglicherweise mit ansteckungsgefährlichen Stoffen verunreinigt sind oder diese enthalten, zu Zwecken der Desinfektion, Reinigung, Sterilisation, Reparatur oder Geräteprüfung abweichend von den Vorschriften des Abschnitts 2.2.62 ADR transportiert werden.

Zuvor hatte Deutschland die M227 über den Transport ungereinigter Medizinprodukte widerrufen. Als Erklärung hieß es, die M227 habe wenig Zuspruch erhalten. Außerdem habe das Sub-Committee of Experts auf seiner letzten Sitzung bereits eine Entscheidung über gebrauchte Medizinprodukte getroffen. Nun zog auch Frankreich seine Zeichnung der M227 zurück.

M233 – Beförderung von Lithiumbatterien – vorgeschlagen von Deutschland (VkBl. 8/2011), gezeichnet von Luxemburg, der Republik Moldau und jetzt auch von Frankreich. Abweichend von Unterabschnitt 4.1.3.7 dürfen Lithium-Metall-Batterien (UN 3090), Lithium-Metall-Batterien in Ausrüstungen oder Lithium-Metall-Batterien, mit Ausrüstung verpackt (UN 3091), Lithium-Ionen-Batterien (UN 3480) und Lithium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder Lithium-Ionen-Batterien, mit Ausrüstungen verpackt (UN 3481), befördert werden, sofern sie gemäß der beschriebenen Verpackungsanweisung verpackt sind. Die Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2012.

Multilaterale Vereinbarungen sind anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern sie eine gemeinsame Grenze haben. Vereinbarungstexte sind im Original online abrufbar bei UNECE. Die veröffentlichten deutschen Fassungen der von Deutschland gezeichneten Vereinbarungen können beim BMVBS heruntergeladen werden.

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