Mineralöltankfahrzeuge

Neue Problematik der Zulassung von Auffangbehältern in Armaturenschränken.

(uh) Bei Kontrollen von Mineralölhändlern in Oberbayern durch die Gewerbeaufsicht wurden in mehreren Fällen Verstöße gegen die Verpackerpflichten gemäß GGVSEB/ADR festgestellt. Bemängelt wurden die Auffangbehälter für Öl-/Luftgemische in Armaturenschränken. Diese sind offen und mit einem Zuleitungsschlauch versehen und fangen geringe Restmengen auf, die in einer mechanisch-technischen Abscheidevorrichtung zum Absorbieren der Öl-/Luftgemische beim Entladen von Tankfahrzeugen anfallen. Dies war bislang offensichtlich kein Beanstandungsgrund, wird nunmehr aber als Ordnungswidrigkeit angesehen. 


Aufgrund dessen hat die IHK Schwaben mit den Ministerien Kontakt aufgenommen und die Frage der Verhältnismäßigkeit gestellt. Die Antwort war eindeutig und ist formal nicht zu beanstanden: Da die von den Herstellern im Armaturenschrank bereitgestellten Behälter nicht Gegenstand der Baumusterzulassung sind, müssen diese den Vorschriften des ADR für die dort aufgefangenen Stoffe entsprechen. D.h. sie müssen bauartgeprüft sein und mit UN-Nummer und Gefahrzettel versehen sein. Bei Kunststoffbehältern ist auf die max. 5-jährige Verwendungsdauer zu achten. Nach jedem Entladevorgang ist der Verbindungsschlauch zu entfernen und der Behälter zu verschließen. Alternativ könnte der Inhalt auch in eine bauartzugelassene Verpackung umgefüllt werden. Auf die Ladungssicherung ist ebenfalls zu achten (Fahrerpflicht). Auf ein Beförderungspapier kann unter Nutzung der Ausnahme 18 (S) GGAV verzichtet werden.


Es ist davon auszugehen, dass weitere Gewerbeaufsichtsämter in anderen Landesteilen hierzu Kontrollen durchführen.

 

Quelle: IHK Schwaben

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