Diesel und Heizöl: Erleichterung im Straßenverkehr
Luxemburg und Polen haben die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M369 gezeichnet.
(mih) Luxemburg und Polen haben die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M369 nach Abschn. 1.5.1 ADR über die Beförderung von Dieselkraftstoffen, paraffinischen Dieselkraftstoffen und paraffinischen Heizölen gezeichnet (gültig bis 31. Dezember 2026).
Damit ist die M369 anwendbar im Verkehr innerhalb und zwischen den Unterzeichnerstaaten, sofern diese eine gemeinsame Grenze haben. Die M369 erlaubt es, abweichend von den Vorschriften des ADR,
- Dieselkraftstoffe gemäß Norm EN 16709:2024 oder EN 16734:2023 oder paraffinische Dieselkraftstoffe gemäß Norm EN 15940:2023 oder paraffinische Heizöle mit einem Flammpunkt gemäß Norm EN 15940:2023 sowie
- Dieselkraftstoffe gemäß Norm EN 590:2022 oder Norm EN 590:2025 oder Gasöl bzw. Heizöl, leicht mit einem Flammpunkt gemäß Norm EN 590:2022 oder Norm EN 590:2025
unter der Eintragung UN 1202 DIESELKRAFTSTOFF, der Norm EN 590:2013 + A1:2017 entsprechend, oder GASÖL oder HEIZÖL, LEICHT mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017 zu befördern.
Im Schienenverkehr gibt es die entsprechende Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2026.

