Lithiumbatterien: M306 anwendbar

Österreich hat die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung gezeichnet. Sie erleichtert die Beförderung bestimmter Lithiumbatterien in Großverpackungen.

(mih) Österreich hat die von Deutschland vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M306 als zeitweilige Abweichung gemäß Abschn. 1.5.1 ADR gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von Lithiumzellen und -batterien aus Produktionsserien von höchstens 100 Zellen und Batterien oder Vorproduktionsprototypen von Zellen und Batterien, sofern diese Prototypen für die Prüfung befördert werden (UN 3090, UN 3091, UN 3480, UN 3481); die M306 ist gültig bis 31. Dezember 2018.

Danach ist es gestattet, die o.g. Lithiumzellen und -batterien oder Lithiumzellen und -batterien in Ausrüstung abweichend von den Bestimmungen gemäß Sondervorschrift 310 zu befördern, ohne die Testanforderungen im Handbuch Prüfungen und Kriterien Teil III Unterabschn. 38.3 anzuwenden. Voraussetzung ist, dass sie in Großverpackungen gemäß der im Anhang zur M306 aufgeführten Verpackungsanweisung verpackt sind und nicht beschädigt sind oder nicht zur Entsorgung befördert werden.

Der Regelungsinhalt ist ein Vorgriff auf das ADR 2019. Darin wird die neue Verpackungsanweisung LP905 enthalten sein, die sich an der Verpackungsanweisung P910 im ADR 2017 orientiert. Die LP905 wird Großverpackungen für einzelne Batterien und Ausrüstungen, die Batterien enthalten, ermöglichen. Oft sind diese für die gemäß Verpackungsanweisung P910 zugelassenen Verpackungen zu groß und müssen daher momentan unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen unverpackt befördert werden.

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