Giftnotrufzentralen – neues Meldeverfahren für Gemische

Für Meldungen zu gefährlichen Gemischen ist mit Jahresbeginn das PCN-Format obligatorisch

(ur) Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle gefährlichen Gemische, die ausschließlich für die industrielle Verwendung bestimmt sind und in der EU in Verkehr gebracht werden, im harmonisierten PCN-Format (PCN - Poison Centre Notification) gemäß Artikel 45 in Anhang VIII der CLP-Verordnung notifiziert werden. Darauf weist die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hin.

Der Verband der Chemischen Industrie (VCI) macht darauf aufmerksam, dass es Ausnahmen und nationale Bestimmungen nach dem Chemikaliengesetz gibt.

Für Gemische, die bis zum 31.12.2020 nach dem nationalen Meldeverfahren dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) mitgeteilt wurden, und die noch nicht gemäß der neuen Vorgaben nach Anhang VIII der CLP-Verordnung erstellt wurden, gilt ein verlängerter Bestandsschutz bis zum 1. 1.2025. Erst dann muss die Information zu den Gemischen im harmonisierten Format (PCN-Format) mitgeteilt werden. Ändert sich jedoch die Zusammensetzung des Gemisches, die Produktidentifikatoren, die Einstufung (in Bezug auf gesundheitliche oder physikalische Gefahren) oder die toxikologischen Gefahren, muss unverzüglich eine Notifizierung in harmonisierter Form folgen.

In Deutschland können Meldungen entweder an das BfR oder an die ECHA gesendet werden. Bis zum 1.1.2024 waren Mitteilungen für Produkte zur industriellen Verwendung an das BfR auch noch im bisherigen nationalen Mitteilungsformat (XProduktmeldung) möglich. Seit dem Jahreswechsel ist für alle Meldungen, die wahlweise über das zentrale Portal der ECHA oder beim BfR eingereicht werden können, das neue europäische Mitteilungsformat (Poison Centre Notification - PCN-Format) verbindlich.

Darüber hinaus existierte für Produktgemische zur ausschließlichen industriellen Verwendung eine Übergangsregelung im Chemikaliengesetz (§ 28 Abs. 12), sodass bis zum 31. Dezember 2023 eine Übermittlung in vereinfachter Form möglich war: Als Ersatz zur Produktmeldung konnte von den Unternehmen bis zum Jahreswechsel ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt (SDB) des Produkts im PDF-Format an das Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) übermittelt werden. Diese Informationen stehen den Giftinformationszentren in Form eines umfassenden Zugriffrechts auf das Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter (ISi-Datenbank) zur Verfügung. Produktmitteilungen, die ausschließlich in Form von Sicherheitsdatenblättern an die ISi-Datenbank übermittelt wurden, haben keinen Bestandsschutz im Sinne des Anhangs VIII bis zum 1. Januar 2025, heißt es dazu seitens des VCI.

Laut VCI endet mit dem Ende der Übergangsfrist zur alternativen Übermittlung von SDB an die ISi-Datenbank auch die langjährige und gute Kooperation zwischen dem VCI und dem IFA. Mit über 5 Millionen übermittelten SDB und rund 2.000 beteiligten Firmen sei die Datenbank ein Erfolgsprojekt zwischen der Chemischen Industrie und dem IFA gewesen. Der VCI und seine Mitgliedsunternehmen hätten sich für die Verankerung der ISi-Datenbank im Chemikaliengesetz als Übergangsalternative stark gemacht und diese jährlich finanziell gefördert.

Das Informationssystem für Sicherheitsdatenblätter nimmt seit dem 1. Januar 2024 keine Produktmeldungen mehr entgegen, der aktuelle Datenbestand bleibt jedoch auch weiterhin für Notrufinstitutionen und die gesetzlichen Unfallversicherungsträger abrufbar.


Hintergrund
Die Produktmeldungen an die Giftinformationszentren nach Artikel 45 mit den detaillierten Anforderungen in Anhang VIII stellen eine der wesentlichen Pflichten für Unternehmen unter der CLP-Verordnung dar. Diese Meldungen zu bestimmten gefährlichen Gemischen werden in den EU-Mitgliedsstaaten von den Unternehmen jeweils an die benannte nationale Stelle, in Deutschland an das BfR oder alternativ direkt an die ECHA, gesendet. Den lokalen Giftinformationszentren wird zum Zweck der (Notfall-)Beratung dann der Zugriff auf die gemeldeten Informationen gewährt. Enthalten sind wichtige Informationen wie die Zusammensetzung des Gemisches, die Art der Verpackung, die vorgesehene Verwendung und die Toxizität. Diese Informationen sind kritisch für eine schnelle und effektive medizinische Behandlung im Falle einer Vergiftung.


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