Gegenstände mit LQ-Gefahrgutmengen und Lithiumbatterien

Eine vereinfachte Zuordnung zu UN 3363 ist bei der Klassifizierung von Gegenständen, die begrenzte Mengen gefährlicher Güter (LQ) und zusätzlich Lithiumbatterien enthalten, nicht immer möglich.

(mih) Nach Sondervorschrift (SV) 301 ADR dürfen Gegenstände, die gefährliche Güter als Rückstände oder Bestandteile enthalten und wenn diese lediglich in Mengen vorhanden sind, welche die in Kap. 3.2 Tabelle A Spalte 7a genannten Mengen nicht überschreiten, der UN 3363 zugeordnet werden. Wie die IHK Ulm weiter ausführt, folgt daraus in Verbindung mit der SV 672 und unter den dort genannten Bedingungen, dass die übrigen Vorschriften des ADR nicht angewendet werden müssen.

Soweit allerdings zusätzlich Lithiumbatterien in solchen Gegenständen enthalten sind, ändere sich die Sachlage: Eine Zuordnung zu UN 3363 sei dann nicht mehr möglich und zwar unabhängig davon, ob für die enthaltenen Batterien die Freistellung nach SV 188 möglich wäre oder nicht. Für Lithiumbatterien gibt es in Spalte 7 keine begrenzte Menge (LQ 0). Das führe dazu, dass eine Zuordnung zu den UN-Nummern 3537 bis 3548 zu erfolgen habe.

Das führe laut IHK Ulm zu eigenartigen Klassifizierungsergebnissen. Beispielsweise müsse ein Gerät, das eine LQ-Menge Ethanol (UN 1170) und eine Lithium-Ionen-Batterie mit 200 Wh (UN 3480) enthält, UN 3540 zugeordnet werden (Unterabschn. 2.1.5.5 ADR). Das Versandstück müsse mit Gefahrzettel Nr. 3, ggf. Ausrichtungspfeilen und UN 3540 gekennzeichnet werden. Eine Kennzeichnung mit Gefahrzettel Nr. 9A sei nicht erforderlich (Abs. 5.2.2.1.12.1 ADR).

Dem Vorschriftengeber empfiehlt die IHK Ulm, hier sinnvolle Anpassungen anzustreben.

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