Erneut aktualisiert: Nationale Ausnahmen in Europa

Die Europäische Kommission hat zahlreiche nationale Ausnahmen in den Anhängen der Richtlinie 2008/68/EG angepasst und teilweise verlängert.

(mih) Erst im Februar dieses Jahres hatte die Europäische Kommission die überarbeiteten Verzeichnisse mit den nationalen Ausnahmen beim Gefahrguttransport auf der Straße, Schiene und Binnenwasserstraße mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/217 vom 10. April 2014 (ABl. L 44 S. 1) bekannt gemacht. Von den darin genannten insgesamt 103 Ausnahmen gelten 80 nur noch bis morgen.

Da von den Mitgliedstaaten eine neue nationale Ausnahme sowie mehrere Änderungen bereits genehmigter Ausnahmen beantragt wurden, hat die Europäische Kommission die Verzeichnisse nun erneut aktualisiert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/974 vom 17. Juni 2015 (ABl. L 157 S. 53) werden die genannten Mitgliedstaaten ermächtigt „im Einklang mit der Richtlinie 2008/68/EG … über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen“. Grundlage für die Ausnahmen ist Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/68/EG.

Die in Anh. I Abschn. I.3, Anh. II Abschn. II.3 und Anh. III Abschn. III.3 der Richtlinie 2008/68/EG verzeichneten nationalen Ausnahmen wurden z.T. gestrichen, angepasst und um bis zu sechs Jahre verlängert. Sie betreffen je nach Verkehrsträger folgende Staaten (Anzahl der Ausnahmen in Klammern):

  • Straße: Belgien (11), Dänemark (6), Deutschland (10), Finnland (6), Frankreich (6), Griechenland (2), Irland (8), Niederlande (1), Portugal (2), Schweden (11), Spanien (1), Ungarn (3) und Vereinigtes Königreich (15)
  • Schiene: Dänemark (2), Deutschland (5), Frankreich (2), Schweden (2) und Vereinigtes Königreich (5)
  • Binnenwasserstraße: Bulgarien (1).

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