Sondervereinbarungen im Schienenverkehr

RID 1/2020 bis RID 4/2020 werden von weiteren Vertragsparteien gezeichnet

(ur) Bei den Multilateralen Sondervereinbarungen gemäß Abschnitt 1.5.1 RID hat sich folgende Veränderung ergeben:
RID 1/2020 - Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID - gezeichnet von Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Luxemburg, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Slowakei, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, dem Vereinigten Königreich und neu von Griechenland und Rumänien.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 1. Dezember 2020.

RID 2/2020 -  Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 des RID - vorgeschlagen von Luxemburg, gezeichnet von Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn sowie neu von Griechenland.
Die Vereinbarung ist gültig bis 1. September 2020

RID 3/2020 - Wiederkehrende Prüfung von Druckgefäßen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 - initiiert von Frankreich, gezeichnet von Deutschland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und dem Vereinigten Königreich sowie neu von Griechenland, Schweden und Ungarn.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 31. August 2020. Das Pendant der RID 3/2020 ist für den Straßenverkehr die Multilaterale Vereinbarung M326.

RID 4/2020 - Wiederkehrende Prüfungen oder Zwischenprüfungen von ortsbeweglichen Tanks und UN-Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) gemäß den Absätzen 6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2 und 6.7.5.12.2 RID - initiiert von Deutschland, gezeichnet von Norwegen, Belgien, Italien, Luxemburg, den Niederlanden und Spanien sowie neu von Griechenland, Schweden, Schweiz und Ungarn.
Die Vereinbarung ist gültig bis zum 1. September 2020.
Das Pendant zur RID 4/2020 ist die multilaterale Vereinbarung M327 für den Straßenverkehr.

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