Beschädigte Lithiumbatterien befördern

In Deutschland ist ab sofort die neue M292 anwendbar. Spanien hat die Multilaterale Vereinbarung gezeichnet, die Erleichterungen in Zusammenhang mit SV 376 ADR bietet.

(mih) Spanien hat die von Deutschland (voraussichtlich VkBl. 2016 S. 2) vorgeschlagene Multilaterale Vereinbarung M292 gemäß Abschn. 1.5.1 ADR gezeichnet. Sie betrifft die Beförderung von beschädigten Lithiumbatterien, die unter den gemäß Sondervorschrift (SV) 376 von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen befördert werden, und gilt bis 31. Dezember 2016.

Die M292 lässt sich anwenden, wenn Lithium-Ionen-Zellen oder -Batterien und Lithium-Metall-Zellen oder -Batterien befördert werden sollen, vorausgesetzt:

  • Sie sind gemäß SV 376 so beschädigt oder defekt, dass sie nicht mehr dem nach den anwendbaren Vorschriften des Handbuchs Prüfungen und Kriterien geprüften Typ entsprechen, und
  • sie neigen unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktion, Flammenbildung, gefährlichen Wärmeentwicklung oder einem gefährlichen Ausstoß giftiger, ätzender oder entzündbarer Gase oder Dämpfe.

Abweichend von den Vorschriften des Kap. 3.3 ADR dürfen solche Zellen und Batterien nur unter den von der zuständigen Behörde einer ADR-Vertragspartei genehmigten Bedingungen befördert werden. Diese zuständige Behörde kann auch eine von der zuständigen Behörde eines Landes, das keine ADR-Vertragspartei ist, erteilte Genehmigung anerkennen, vorausgesetzt, diese wurde in Übereinstimmung mit den gemäß ADR, IMDG-Code oder ICAO-TI anwendbaren Verfahren erteilt.

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