Abfälle in der Binnenschifffahrt

Zwei im Bundesgesetzblatt bekannt gemachte Verordnungen bringen das Straßburger Abfallübereinkommen (CDNI) auf den neuesten Stand.

(ak) Die "Erste Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (1. CDNI-Verordnung – 1. CDNI-VO)" des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) setzt die mit den Beschlüssen vom 1./2. Dezember 2009 und vom 18. März 2010 von der Konferenz der Vertragsparteien in Straßburg angenommenen Änderungen der Anlage 2 in Kraft. Inhaltlich geht es dabei um die Entladungsstandards sowie die Abgabe-/Annahmevorschriften für die Zulässigkeit der Einleitung von Wasch-, Niederschlags- und Ballastwasser mit Ladungsrückständen.

 

Außerdem werden Schiffe, die über keine Bordkläranlage oder keinen Abwassersammeltank verfügen oder für die an den Stammliegeplätzen keine Entsorgungsmöglichkeit verfügbar ist, vom Einleiteverbot befreit. Dies gilt solange, bis der Einbau dieser Technik erfolgt ist beziehungsweise die benötigten Entsorgungsmöglichkeiten bereitgestellt sind. Beides hat unverzüglich zu erfolgen. Längstens gilt die Befreiung jedoch bis zum 31. Dezember 2011.

 

Die "Zweite Verordnung zu dem Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (2. CDNI-Verordnung – 2. CDNI-VO)" setzt Beschluss CDNI 2009-I-3 vom 13. Oktober 2009 sowie Beschluss CDNI 2010-II-1 vom 8. Juni 2010 der Konferenz der Vertragsparteien in Kraft. Thema ist die Genehmigung von Entscheidungen des Exekutivausschusses Excom und dessen Aufhebung sowie die Erhebung der Entsorgungsgebühr.

 

Beide Verordnungen wurden im Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 36 vom 21. Dezember 2010 bekannt gemacht.

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