SÜG soll geändert werden

Die Anpassungen und Neuerungen würden auch Beförderungen gefährlicher Güter betreffen, welche die Erstellung eines Sicherungsplans erforderlich machen.

(mih) Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes [SÜG] und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften“ beschlossen, der nun nach Stellungnahme des Bundesrates (Drucksache 370/25 (Beschluss) zur Drucksache 370/25) als Drucksache 21/1926 des Bundestages mit Datum vom 1. Oktober 2025 vorliegt.

Laut Gefahrgut- und Gefahrstoffberatungsunternehmen GBK Global Regulatory Compliance ist für den Transport gefährlicher Güter insbesondere folgende geplante Änderung relevant: „Wer gefährliche Güter befördern will, die die Erstellung eines Sicherungsplans erforderlich machen, muss dies in Zukunft der zuständigen Behörde (BMWE) mitteilen und darf eine Person erst dann mit der Erstellung des Sicherungsplans beauftragen, wenn die zuständige Stelle zugestimmt hat.“

Im SÜG soll ein § 25a eingefügt werden, aus dem sich laut GBK folgende neue Reihenfolge der Pflichten ergeben würde: Im ersten Schritt sei neu eine Mitteilung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) erforderlich, dass das Unternehmen sicherungsplanpflichtig ist. Im zweiten Schritt sei/seien wie bisher der/die Mitarbeitende/n anzumelden, welcher/welche den Sicherungsplan erstellen oder einen erstellten Sicherungsplan einsehen soll/sollen, zur Sicherheitsüberprüfung durch den Sabotageschutzbeauftragten beim BMWE. Unternehmen, welche den zweiten Schritt bereits erledigt hätten, müssten den ersten Schritt nicht nachträglich erledigen, weil das BMWE durch den zweiten Schritt schon informiert sei, so GBK.

Zur Begründung des vorgesehenen neuen § 25a SÜG heißt es in den Drucksachen: „Die neue Vorschrift sieht eine ausdrückliche Pflicht zur Meldung sicherheitsempfindlicher Stellen für die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen vor. Damit wird dem vereinzelt auftretenden Phänomen begegnet, dass Unternehmen nach den Regelungen der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen betreiben, jedoch keine sicherheitsempfindlichen Stellen gemeldet haben. Dies führt zu Wettbewerbsvorteilen gegenüber solchen Unternehmen, die sich an die SÜFV halten wodurch ihnen Aufwand und Kosten in zum Teil erheblicher Höhe entstehen.“

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