Beförderung kritisch defekter Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien
Laut IHK Ulm werde häufig übersehen, dass bei deren Verpackung, Versand oder Beförderung ein Gefahrgutbeauftragter zu bestellen sei.
(mih) Kritisch defekte Lithium-Metall-, Lithium-Ionen- oder Natrium-Ionen-Zellen oder -Batterien können unter normalen Beförderungsbedingungen zu einer schnellen Zerlegung, gefährlichen Reaktionen usw. im Sinne der Sondervorschrift 376 in Verbindung mit Sondervorschrift 677 ADR neigen. Die IHK Ulm weist darauf hin, dass im Zusammenhang mit deren Verpackung, Versand und Beförderung bei der Rücknahme im Handel oder beim Einsatz/Transport im Handwerk oder der Industrie häufig ein wichtiger Aspekt übersehen werde.
Eine einzige nach diesen Vorschriften verpackte, versandte und/oder beförderte Batterie würde schon dazu führen, dass das betroffene Unternehmen einen Gefahrgutbeauftragten bestellen müsse. Hintergrund sei, dass diese Batterien der Beförderungskategorie 0 zuzuordnen seien, d.h., deren Beförderung sei immer kennzeichnungspflichtig mit orangefarbenen Tafeln. Eine Befreiungsregelung gemäß § 2 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) sei somit nicht anwendbar.
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