Die Richtlinie legt das Verfahren der Bauartzulassung von Versandstücken zur Beförderung verschiedener radioaktiver Stoffe fest.
(mih) Das Bundesministerium für Verkehr (BMV) die Neufassung der „Richtlinie für das Verfahren der Bauartzulassung von Versandstücken zur Beförderung radioaktiver Stoffe, von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, von gering dispergierbaren radioaktiven Stoffen und von freigestellten spaltbaren Stoffen – R 003 –“ mit Datum vom 10. Juli 2025 bekannt gegeben (VkBl. 2025 S. 389). Gleichzeitig wird die am 17. September 2019 bekannt gegebene Fassung der R 003 (VkBl. 2019 S. 618) aufgehoben.
Die R 003 erläutert die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB), die Gefahrgutverordnung See (GGVSee) und die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO), soweit nach diesen Rechtsvorschriften in Verbindung mit den Vorschriften des ADR/RID/ADN, des IMDG-Codes oder der ICAO-TI über die Beförderung radioaktiver Stoffe in der jeweils gültigen Fassung auf der Grundlage der Empfehlungen für die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) „Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Specific Safety Requirements No. SSR-6“ die Bauart von einer zuständigen Behörde zugelassen sein muss.
Dies gilt für alle Bauarten von
Die Bauartzulassung stellt die öffentlich-rechtliche Voraussetzung für die Herstellung und den Betrieb der o.g. Bauarten dar. Dabei obliegt dem Zulassungsinhaber der zulassungspflichtigen Bauart, diese sicher zu bauen und dem Betreiber in geeigneter Weise (Schulung, Betriebs- und Wartungsdokumentation) die beabsichtigte, der Bauartzulassung entsprechende Verwendung bekannt zu machen.
Die produkthaftungsrechtlichen Pflichten des Zulassungsinhabers bleiben von den öffentlich-rechtlichen Pflichten unberührt.
In der R 003 sind die zuständigen Behörden für Deutschland benannt und die Verfahren der Bauartzulassungen beschrieben. Es wird erläutert, auf welcher Grundlage entstehende Kosten berechnet werden.
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