Die Anpassungen und Neuerungen betreffen auch Beförderungen gefährlicher Güter, welche die Erstellung eines Sicherungsplans erforderlich machen.
(mih) Im BGBl. ist das vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes [SÜG] und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften“ bekannt gemacht worden (BGBl. 2026 I Nr. 6). Das Artikelgesetz ist – mit Ausnahme von Art. 8 – am 16. Januar 2026 in Kraft getreten.
Neben dem SÜG werden das Artikel 10-Gesetz (G 10), das Soldatengesetz (SG), die Strafprozessordnung (StPO), die Gewerbeordnung (GewO), die Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrVU) und das Bundesbeamtengesetz (BBG) angepasst.
Laut Gefahrgut- und Gefahrstoffberatungsunternehmen GBK Global Regulatory Compliance ist für den Transport gefährlicher Güter insbesondere folgende Änderung relevant: „Wer gefährliche Güter befördern will, die die Erstellung eines Sicherungsplans erforderlich machen, muss dies in Zukunft der zuständigen Behörde (BMWE) mitteilen und darf eine Person erst dann mit der Erstellung des Sicherungsplans beauftragen, wenn die zuständige Stelle zugestimmt hat.“
Im SÜG wird ein § 25a eingefügt, aus dem sich laut GBK folgende neue Reihenfolge der Pflichten ergibt: Im ersten Schritt sei neu eine Mitteilung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) erforderlich, dass das Unternehmen sicherungsplanpflichtig ist. Im zweiten Schritt sei/seien wie bisher der/die Mitarbeitende/n anzumelden, welcher/welche den Sicherungsplan erstellen oder einen erstellten Sicherungsplan einsehen soll/sollen, zur Sicherheitsüberprüfung durch den Sabotageschutzbeauftragten beim BMWE. Unternehmen, welche den zweiten Schritt bereits erledigt hätten, müssten den ersten Schritt nicht nachträglich erledigen, weil das BMWE durch den zweiten Schritt schon informiert sei, so GBK.
Zur Begründung des vorgesehenen neuen § 25a SÜG heißt es in den entsprechenden Drucksachen von Bundesrat und Bundestag: „Die neue Vorschrift sieht eine ausdrückliche Pflicht zur Meldung sicherheitsempfindlicher Stellen für die Betreiber lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen vor. Damit wird dem vereinzelt auftretenden Phänomen begegnet, dass Unternehmen nach den Regelungen der Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV) lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtungen betreiben, jedoch keine sicherheitsempfindlichen Stellen gemeldet haben. Dies führt zu Wettbewerbsvorteilen gegenüber solchen Unternehmen, die sich an die SÜFV halten, wodurch ihnen Aufwand und Kosten in zum Teil erheblicher Höhe entstehen.“
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