Neue Gefahrgutvorschriften für den Hamburger Hafen

Die Regelungen zielen in erster Linie auf die Sicherheit während des zeitweiligen Aufenthalts von Gefahrgütern ab.

(mih) Der Hamburger Senat hat neue Vorschriften über den Umgang mit Gefahrgut im Hamburger Hafen beschlossen. Die in enger Abstimmung mit der Hafenwirtschaft erarbeitete „Gefahrgut- und Brandschutzverordnung Hafen Hamburg“ (GGBVOHH) vom 19. März 2013 tritt am 1. April 2013 in Kraft und löst die bisherige „Landesgefahrgutverordnung Hafen Hamburg“ (LGGVHH) ab. Die GGBVOHH wurde im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt (HmbGVBl.) 2013, S. 93 bekannt gemacht.

Die neue Vorschrift, so die Behörde für Inneres und Sport, zielt in erster Linie auf die Sicherheit während des zeitweiligen Aufenthalts von Gefahrgütern im Hamburger Hafen ab, die dort auf Containerterminals, Kaianlagen, Rangierbahnhöfen und Distributionszentren für den Wechsel der Verkehrsträger zum Weitertransport abgestellt werden. Eine neue Verordnung sei notwendig, um sich an international geltende Vorschriften sowie an veränderte Hafen- und Schifffahrtsstrukturen anzupassen.

Eine Neuerung: Bislang besteht die Pflicht, vor dem Eintreffen gefährlicher Güter im Hamburger Hafen entsprechende Daten elektronisch an das Gefahrgutinformationssystem GEGIS zu melden, nur für Betreiber von Kaianlagen und Schiffe. Diese wird erweitert auf alle im Hamburger Hafen ansässigen Betriebe (zum Beispiel Containerpackbetriebe) und verkehrenden Eisenbahnen (Eisenbahnverkehrsunternehmen – EVU), sofern sie gefährliche Güter auf einem Betriebsgelände oder einem Wasserfahrzeug abstellen bzw. auf Gleisanlagen im Hafengebiet transportieren. Dadurch haben die Sicherheitsbehörden – insbesondere Feuerwehr und Polizei – jederzeit Zugriff auf Informationen über die aktuell in einem Betrieb, auf Schiffen und in Bahnwagen befindlichen gefährlichen Güter.

Für EVU und Betriebe, die einer Anmeldeverpflichtung zum ersten Mal unterliegen, gilt eine Übergangsfrist von einem Jahr. Für Betriebe, die Gefahrgüter schon nach der alten LGGVHH anmelden mussten, gilt die Übergangsfrist nicht.

Daneben soll die neue Vorschrift den Hafenunternehmen entgegenkommen: Durch die Gestattung von Ausnahmen im Zusammenhang mit den im Wesentlichen beibehaltenen generellen Zulassungsbeschränkungen, Mengengrenzen und Sicherheitsanforderungen beim Bereitstellen von gefährlichen Gütern kann die Hafenwirtschaft flexibel auf verändertes Ladungs- bzw. Containeraufkommen reagieren. Der Hafenbetrieb muss jedoch belegen, dass durch alternative, individuelle Maßnahmen die Sicherheit im Hafen weiterhin gewährleistet bleibt. Zusätzlich bietet die neue Verordnung – durch das Prinzip des bei Abweichungen geltenden Vorrangs einer erteilten Genehmigung – den Hafenunternehmen Rechtssicherheit und Bestandsschutz.

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