Lithiumbatterien: Gefahrgutliste im 49 CFR erweitert
In den US-amerikanischen Gefahrgutvorschriften finden sich nun auch die UN-Nummern 3480 und 3481.
(mih) Die internationalen Gefahrgutvorschriften unterscheiden seit 2009 zwischen Lithiummetallbatterien (UN 3090, UN 3091) und Lithiumionenbatterien (UN 3480, UN 3481). In den USA bestand diese Unterscheidung bislang nicht.
In einer Notice of Approval vom 18. August 2009 – bekannt gemacht im Federal Register (FR) 74, S. 42952 – hatte die US-amerikanische Pipeline and Hazardous Materials Safety Administration (PHMSA) des Department of Transportation (DOT) zwar erlaubt, UN 3480 bzw. UN 3481 in den USA zu verwenden. In der Gefahrgutliste des 49 CFR waren diese UN-Nummern aber nicht aufgeführt.
Nachdem die PHMSA mit einer Notice of Proposed Rulemaking vom 21. Dezember 2012 (78 FR, S. 1119) die Fachöffentlichkeit befragt hatte, was sie davon hielte, UN 3480 bzw. UN 3481 in Gefahrgutliste des 49 CFR aufzunehmen, ist es nun so weit: Mit der Final Rule vom 29. Juli 2014 (79 FR, S. 46012) wurden die beiden UN-Nummern in die Gefahrgutliste eingefügt.
Mit der Final Rule werden u.a.
- der Lithiumgehalt durch Wattstunden bei Lithiumionenzellen und Lithiumionenbatterien ersetzt;
- getrennte Versandbestimmungen für Lithiummetallbatterien und Lithiumionenbatterien übernommen;
- die Bedingungen für die Beförderung kleiner und mittelgroßer Lithiumzellen und -batterien überarbeitet, einschließlich Zellen und Batterien, die in oder mit Ausrüstung verpackt sind;
- die Anforderungen für die Beförderung von Lithiumbatterien zur Entsorgung oder zum Recycling berichtigt;
- die Vorschriften für die Beförderung von Kleinserien und Prototypen von Lithiumzellen und -batterien mit den ICAO-TI und dem IMDG-Code harmonisiert und
- neue Vorschriften für die Beförderung beschädigter, defekter und zurückgerufener Lithiumbatterien eingeführt.
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