(K)ein Gefahrgut-Thema

Auf der Tagesordnung der 34. Tagung des UN-Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods vom 1. bis zum 9. Dezember steht erneut auch die Beförderung von Nickel-Metallhydrid-Batterien.

Die International Vessel Operators Hazardous Materials Association (VOHMA) mit Sitz im US-Staat New York hatte mit working document Nr. 2008/70 vorgeschlagen, durch Labortests zu überprüfen, ab welchen Temperaturen es zu einer Reaktion verpackter Batterien mit gefährlicher Hitzeentwicklung oder Selbstentzündung komme. Sollte sich zeigen, so VOHMA, dass die ermittelten Temperaturen bei normalen Transportbedingungen zu erwarten seien, müssten Batterien der entsprechenden Gefahrgut-Klasse zugeordnet werden, voraussichtlich der Klasse 9. Zudem sei eine eigene UN-Nummer und ein proper shipping name erforderlich.

 

Für Batterien, die nicht von den Gefahrgutvorschriften erfasst werden, aber dennoch eine gefährliche Hitze entwickeln oder sich entzünden können, sollte SP304 ergänzt werden: Die Transportpapiere seien mit dem Hinweis "Protect from sources of heat" zu versehen und die Ladeeinheit zu kennzeichnen.

 

Anderer Ansicht sind die Portable Recharcheable Battery Association (PRBA), die internationale Organisation Recharge und die Battery Association of Japan (BAJ), die auf den VOHMA-Antrag mit informal document Nr. 11 antworteten. Beim Problem der Überhitzung handle es sich nicht um ein Gefahrgut-Thema. Beim Unfall der Punjab Senator habe sich gezeigt, dass Containeroberflächen neben beheizten Öltanks bis zu 85 °C heiß werden. Bei gewöhnlichen Transportbedingungen werde nach 7.1.5.3.1.1 der UN Modellvorschriften aber lediglich ein kurzfristiges Temperaturmaximum von bis zu 55 °C erreicht. Viele Einzelregelungen, unter anderem die Flammpunktgrenze entzündbarer Flüssigkeiten, seien darauf ausgerichtet.

 

Daher raten die drei Organisationen dem UN-Committee, es möge die Schiffsbetreiber über die IMO vor den Gefahren einer solchen Platzierung an Bord warnen. In jedem Falle seien die für solche Laderäume vorgesehenen Container zuvor genau zu überprüfen. Außerdem schlagen sie mit Inf.10 eine erneute Änderung von SP 304 vor.

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