Die allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt u.a. für die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
(mih) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) hat die „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG]“ mit Datum vom 14. April 2025 (BAnz AT 29.04.2025 B8) bekannt gemacht.
Diese Verwaltungsvorschrift gilt für die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) und für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Anwendungsbereich des UVPG. Die Verwaltungsvorschrift regelt nur Kriterien, Verfahren und Grundsätze der UVP (vergleiche § 70 UVPG). Sie regelt nicht die Durchführung verwaltungsbehördlicher Verfahren insgesamt, deren unselbstständiger Teil die jeweilige UVP ist (siehe § 4 UVPG).
Zur Durchführung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens sind die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Fachrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts heranzuziehen. Diese Verwaltungsvorschrift regelt auch nicht die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) und die Durchführung der Strategischen Umweltprüfung oder die damit zusammenhängenden Fragen. Für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung einschließlich der Vorprüfung im Bauleitplanverfahren siehe die Ausführungen zu § 50 UVPG.
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