Der Bund/Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (BLAK UmwS) hat seine FAQ um zwei Fragen zu Lithiumbatterien erweitert.
(mih) Der Bund/Länder-Arbeitskreis „Umgang mit wassergefährdenden Stoffen“ (BLAK UmwS) hat die Liste mit „Häufig gestellten Fragen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (FAQ UmwS)“ aktualisiert (Stand Mai 2025). Die Liste umfasst nun 83 Fragen.
In der Liste sind u.a. zwei neue Fragen samt Antworten aufgeführt, welche den Umgang mit Lithiumbatterien thematisieren:
„Nr. 81 Wie verbindlich ist das Merkblatt des BLAK UmwS „Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien (LIB) nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“, Stand 29.05.2024, bei der Umsetzung in die Praxis?
Das Merkblatt dient als Handlungsempfehlung und Erkenntnisquelle für Betreiber/Planer/Sachverständige/Behörden, die Lithium-Ionen-Batterien im Hinblick auf die Wassergefährdung betrachten. Das Merkblatt soll den bundeseinheitlichen Vollzug sicherstellen und einen gangbaren Weg aufzeigen, wie die AwSV umgesetzt werden kann. Erst wenn Behörden Regelungen aus dem Merkblatt in einem Bescheid umsetzen, erlangen diese Verbindlichkeit. Wenn Betreiber/Planer/Sachverständige das Merkblatt auf ihren Fall für anwendbar halten, kann sich daran orientiert werden, die Anlage danach zu planen und der Behörde vorzustellen. Dies gilt für alle Merkblätter des BLAK UmwS, die auf der Homepage der LUBW (Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg) veröffentlicht sind.“
„Nr. 82 Ist das Merkblatt des BLAK UmwS „Umgang mit Lithium-Ionen-Batterien (LIB) nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)“, Stand 29.05.2024, auch für bestehende Anlagen anwendbar?
Ja, das Merkblatt LIB kann auch für bestehende Anlagen angewendet werden, bei denen es je nach Anlage sinnvoll sein kann, wesentliche Änderungen mit den Empfehlungen des Merkblatts vorzunehmen.“
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