Für den Stoff, der derzeit in diversen Erzeugnissen enthalten ist, werden verschiedene spezifische Ausnahmen festgelegt.
(mih) Die Europäische Kommission hat Anh. I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe (POP) ergänzt und zwar in Bezug auf 2-(2H-Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328). Dies geschieht mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/843 vom 5. Mai 2025 (ABl. L, 2025/843, 15.7.2025), die am 4. August 2025 in Kraft tritt.
Gemäß Anh. XIV Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) darf UV-328 in der EU nicht verwendet, kann aber dennoch in Erzeugnissen eingeführt werden. In Anh. I Teil A POP werden nun verschiedene spezifische Ausnahmen und spezifische Grenzwerte für unbeabsichtigte Spurenverunreinigung (Unintentional Trace Contaminant – UTC) für unterschiedliche Zeiträume festgelegt, bis dieser Stoff vollständig ersetzt wird. UV-328 ist derzeit in diversen Erzeugnissen enthalten, z.B. für landgestützte Kfz, mechanische Separatoren in Blutentnahmeröhrchen, Polarisatoren, fotografisches Papier und Ersatzteile.
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