Nationales Batterierecht angepasst

Insbesondere das neue BattDG soll der Umsetzung der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien dienen.

(mih) Im Bundesgesetzblatt ist das vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)“ mit Datum vom 30. September 2025 bekannt gemacht worden (BGBl. 2025 I Nr. 233). Dieses Gesetz ist im Wesentlichen am 7. Oktober 2025 in Kraft getreten. Bestimmte Teile treten jedoch erst am 1. Januar 2026, 1. Januar 2027 bzw. 18. Februar 2027 in Kraft. Am 7. Oktober 2025 ist zudem das Batteriegesetz (BattG) außer Kraft getreten, mit Ausnahme von § 17 Abs. 6 (die Kennzeichnung betreffend), der erst am 18. August 2026 außer Kraft tritt.

Das Artikelgesetz umfasst insbesondere das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)“ in Art. 1. Dieses Gesetz soll der Durchführung und Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien dienen. Um diese Ziele zu erreichen, soll das Gesetz das Marktverhalten der Verpflichteten regeln. 

Das BattDG besteht aus sieben Teilen: 

  • Allgemeine Vorschriften, 
  • Bewirtschaftung von Altbatterien, 
  • Beteiligung von Bundesbehörden an Verfahren zur Änderung von Beschränkungen für Stoffe, 
  • Konformitätsbewertung, 
  • Sorgfaltspflichten in der Lieferkette, 
  • Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen sowie 
  • Bußgeldvorschriften und Schlussbestimmungen.

Mit den weiteren Artikeln des Batt-EU-AnpG werden geändert:

  • das o.g. BattDG,
  • das Gesetz über die Errichtung des Bundesamts für Justiz [BfJ] (BfJG),
  • das Gesetz über die Errichtung eines Umweltbundesamtes [UBA],
  • das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche [BGB],
  • das EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz (EU-VSchDG),
  • das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
  • das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG),
  • die Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV),
  • die Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV),
  • die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV),
  • das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG),
  • die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Batteriegesetz-Gebührenverordnung,
  • die Elektro- und Elektronik-Altgeräte-Behandlungsverordnung (EAG-BehandV) und
  • die Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.

„gefährliche ladung“ wird in ihren Ausgaben 11/2025 und 12/2025 ausführlich über die Änderungen und die Konsequenzen für die Praxis berichten.

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