(Alt-)Batterien: Meinung gefragt

Um zwei Jahre will die Europäische Kommission den Geltungsbeginn der Vorgaben hinsichtlich der Sorgfaltspflichten im Umgang mit Batterien und Altbatterien verschieben.

(mih) In Art. 48 der europäischen Verordnung (EU) 2023/1542 über Batterien und Altbatterien […] sind „Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflichten“ festgelegt. Hierin sind in den Abs. 1 und 5 Datumsangaben enthalten (18. August 2025 bzw. 18. Februar 2025), ab bzw. bis wann die dort genannten Vorgaben zu erfüllen sind.

Die Europäische Kommission hat nun vorgeschlagen, diese Datumsangaben zu ändern auf „18. August 2027“ bzw. „26. Juli 2026“. Dies soll mit einer „Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1542 in Bezug auf die Pflichten der Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Strategien zur Erfüllung der für Batterien geltenden Sorgfaltspflicht“ geschehen. Bis 17. Juli 2025 (eventuell auch 31. Juli 2025) ist es möglich, diesen Vorschlag zu kommentieren.

Die Europäische Kommission begründet ihren Vorschlag, den Geltungsbeginn der genannten Sorgfaltspflichten um zwei Jahre zu verschieben, wie folgt: Änderungen der geopolitischen Landschaft würden die Lieferketten für Batterierohstoffe beeinflussen, weswegen es Zeit in Anspruch nehmen würde, die Lieferketten zu analysieren und anzupassen. Wirtschaftsakteure, die Batterien auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, sollten sich mithilfe von Leitlinien besser vorbereiten können. Zudem sollte genügend Zeit bleiben, um die Schwierigkeiten bei der Verfügbarkeit notifizierter Stellen zu lösen.

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